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(2) Eine Berücksichtigung nach Abs. 1 ist ausgeschlossen, wenn
(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 47/2015) |
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(4) Auf Aufnahmen in das Dienstverhältnis, die vor dem 1. September 2002 erfolgten, ist anstelle des § 51 Abs. 10 und 11 § 26 Abs. 3 VBG in der bis zum 31. August 2002 für die Landesvertragsbediensteten geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
(5) Eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages und der daraus resultierenden entgeltrechtlichen Stellung aufgrund der §§ 41 und 51 erfolgt nur auf Antrag.
(6) Auf Vertragsbedienstete, die keinen korrekten Antrag nach Abs. 5 und 8 stellen oder für die gemäß Abs. 5 eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages nicht zu erfolgen hat,
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(7) Auf Personen, die am Tag der Kundmachung des Gesetzes LGBl. Nr. 80/2011 (23. Dezember 2011) in einem Dienstverhältnis zum Land stehen und für die noch kein Vorrückungsstichtag festgesetzt wurde, sind die Abs. 5 und 6 bei der erstmaligen Festsetzung ihres Vorrückungsstichtages sinngemäß anzuwenden.
(8) Anträge gemäß Abs. 5 sind unter Verwendung des in der Anlage 2 zu § 113 Abs. 10 LBBG 2001 festgelegten Formulars zu stellen. Vertragsbediensteten, die einen Antrag gemäß Abs. 10 ohne Verwendung des Formulars stellen oder vor dem Tag der Kundmachung des Gesetzes LGBl. Nr. 80/2011 (23. Dezember 2011) die Neufestsetzung ihres Vorrückungsstichtages oder ihrer entgeltrechtlichen Stellung aufgrund von Vordienstzeiten vor dem Tag der Vollendung des 18. Lebensjahrs oder die Nachzahlung von Bezügen aus diesem Anlass beantragt haben, ist aufzutragen, den Antrag unter Verwendung des Formulars binnen angemessener Frist erneut einzubringen. Wird der Antrag unter Verwendung des Formulars innerhalb der gesetzten Frist neu eingebracht, gilt er als zum ursprünglichen Zeitpunkt richtig eingebracht, ansonsten als zurückgezogen. Der Antrag kann binnen sechs Wochen nach Erhalt der Mitteilung über die Neufestsetzung der entgeltrechtlichen Stellung widerrufen werden.
(9) Für entgeltrechtliche Ansprüche, die sich aus einer Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages ergeben, ist der Zeitraum vom 18. Juni 2009 bis zum Tag der Kundmachung des Gesetzes LGBl. Nr. 80/2011 (23. Dezember 2011) nicht auf die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 40 dieses Gesetzes anzurechnen.
(10) Auf Vertragsbedienstete, deren Vorrückungsstichtag gemäß Abs. 3 weiterhin nach § 26 VBG in der am 31. August 1995 geltenden Fassung festgesetzt ist, ist im Fall korrekter Antragstellung nach Abs. 5 und 8
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(11) Für Personen, deren Vorrückungsstichtag nicht gemäß § 3b Abs. 2 des Landesvertragsbedienstetengesetzes 1985 verbessert wurde, sind sonstige Zeiten nach § 51 Abs. 1 Z 2 lit. b sublit. bb nur bis zu weiteren drei Jahren zur Hälfte anzurechnen.
(12) Den in Abs. 6 angeführten Vertragsbediensteten gebührt das höhere Urlaubsausmaß im Sinne des § 53 Abs. 1 Z 2 bereits bei einem Dienstalter von 25 Jahren. Zum Dienstalter zählt für die Ermittlung des Urlaubsausmaßes auch eine vor dem 18. Lebensjahr in einem Dienstverhältnis zum Land zurückgelegte Zeit.
(13) Für entgeltrechtliche Ansprüche, die aus einer Verbesserung der besoldungsrechtlichen Stellung wegen einer zusätzlichen Berücksichtigung von Zeiten vor Vollendung des 18. Lebensjahres erwachsen, ist der Zeitraum ab 11. November 2014 nicht auf die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 40 dieses Gesetzes anzurechnen.
(2) Eine Berücksichtigung nach Abs. 1 ist ausgeschlossen, wenn
(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 47/2015) |
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(4) Auf Aufnahmen in das Dienstverhältnis, die vor dem 1. September 2002 erfolgten, ist anstelle des § 51 Abs. 10 und 11 § 26 Abs. 3 VBG in der bis zum 31. August 2002 für die Landesvertragsbediensteten geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
(5) Eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages und der daraus resultierenden entgeltrechtlichen Stellung aufgrund der §§ 41 und 51 erfolgt nur auf Antrag.
(6) Auf Vertragsbedienstete, die keinen korrekten Antrag nach Abs. 5 und 8 stellen oder für die gemäß Abs. 5 eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages nicht zu erfolgen hat,
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(7) Auf Personen, die am Tag der Kundmachung des Gesetzes LGBl. Nr. 80/2011 (23. Dezember 2011) in einem Dienstverhältnis zum Land stehen und für die noch kein Vorrückungsstichtag festgesetzt wurde, sind die Abs. 5 und 6 bei der erstmaligen Festsetzung ihres Vorrückungsstichtages sinngemäß anzuwenden.
(8) Anträge gemäß Abs. 5 sind unter Verwendung des in der Anlage 2 zu § 113 Abs. 10 LBBG 2001 festgelegten Formulars zu stellen. Vertragsbediensteten, die einen Antrag gemäß Abs. 10 ohne Verwendung des Formulars stellen oder vor dem Tag der Kundmachung des Gesetzes LGBl. Nr. 80/2011 (23. Dezember 2011) die Neufestsetzung ihres Vorrückungsstichtages oder ihrer entgeltrechtlichen Stellung aufgrund von Vordienstzeiten vor dem Tag der Vollendung des 18. Lebensjahrs oder die Nachzahlung von Bezügen aus diesem Anlass beantragt haben, ist aufzutragen, den Antrag unter Verwendung des Formulars binnen angemessener Frist erneut einzubringen. Wird der Antrag unter Verwendung des Formulars innerhalb der gesetzten Frist neu eingebracht, gilt er als zum ursprünglichen Zeitpunkt richtig eingebracht, ansonsten als zurückgezogen. Der Antrag kann binnen sechs Wochen nach Erhalt der Mitteilung über die Neufestsetzung der entgeltrechtlichen Stellung widerrufen werden.
(9) Für entgeltrechtliche Ansprüche, die sich aus einer Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages ergeben, ist der Zeitraum vom 18. Juni 2009 bis zum Tag der Kundmachung des Gesetzes LGBl. Nr. 80/2011 (23. Dezember 2011) nicht auf die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 40 dieses Gesetzes anzurechnen.
(10) Auf Vertragsbedienstete, deren Vorrückungsstichtag gemäß Abs. 3 weiterhin nach § 26 VBG in der am 31. August 1995 geltenden Fassung festgesetzt ist, ist im Fall korrekter Antragstellung nach Abs. 5 und 8
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(11) Für Personen, deren Vorrückungsstichtag nicht gemäß § 3b Abs. 2 des Landesvertragsbedienstetengesetzes 1985 verbessert wurde, sind sonstige Zeiten nach § 51 Abs. 1 Z 2 lit. b sublit. bb nur bis zu weiteren drei Jahren zur Hälfte anzurechnen.
(12) Den in Abs. 6 angeführten Vertragsbediensteten gebührt das höhere Urlaubsausmaß im Sinne des § 53 Abs. 1 Z 2 bereits bei einem Dienstalter von 25 Jahren. Zum Dienstalter zählt für die Ermittlung des Urlaubsausmaßes auch eine vor dem 18. Lebensjahr in einem Dienstverhältnis zum Land zurückgelegte Zeit.
(13) Für entgeltrechtliche Ansprüche, die aus einer Verbesserung der besoldungsrechtlichen Stellung wegen einer zusätzlichen Berücksichtigung von Zeiten vor Vollendung des 18. Lebensjahres erwachsen, ist der Zeitraum ab 11. November 2014 nicht auf die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 40 dieses Gesetzes anzurechnen.