Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Soweit in Landesgesetzen auf Bestimmungen des Landesvertragsbedienstetengesetzes 1985 oder des VBG Bezug genommen oder verwiesen wird, treten an die Stelle der bezogenen oder verwiesenen Bestimmungen die entsprechenden Bestimmungen dieses Gesetzes, soweit Abs. 2 und 3 nicht anderes bestimmen.
(2) Auf die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land, zu einer Gemeinde, einem Gemeindeverband oder zu den Freistädten Eisenstadt oder Rust stehenden Personen, die in den Anwendungsbereich des Bgld. Kindergarten- und Hortedienstrechtsgesetzes, LGBl. Nr. 30/1993, fallen, sind - abweichend von Abs. 1 und abweichend von § 1 Abs. 3 Z 2 des Bgld. Kindergarten- und Hortedienstrechtsgesetzes - der Abschnitt II und § 92c VBG mit den aus dem Bgld. Kindergarten- und Hortedienstrechtsgesetz sich ergebenden Abweichungen sinngemäß anzuwenden. Die §§ 37a, 38 Abs. 1, §§ 41, 42a, 44, 44a, 44b, 44c, 44e, 45 Abs. 1 und 3 sowie §§ 47 und 47d VBG sind nicht anzuwenden. Anstelle des § 37 Abs. 2 VBG ist § 94 Abs. 2 dieses Gesetzes sinngemäß anzuwenden.
(3) Das Monatsentgelt der in Abs. 2 angeführten Personen beträgt:
|
| |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
(1) Soweit in Landesgesetzen auf Bestimmungen des Landesvertragsbedienstetengesetzes 1985 oder des VBG Bezug genommen oder verwiesen wird, treten an die Stelle der bezogenen oder verwiesenen Bestimmungen die entsprechenden Bestimmungen dieses Gesetzes, soweit Abs. 2 und 3 nicht anderes bestimmen.
(2) Auf die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land, zu einer Gemeinde, einem Gemeindeverband oder zu den Freistädten Eisenstadt oder Rust stehenden Personen, die in den Anwendungsbereich des Bgld. Kindergarten- und Hortedienstrechtsgesetzes, LGBl. Nr. 30/1993, fallen, sind - abweichend von Abs. 1 und abweichend von § 1 Abs. 3 Z 2 des Bgld. Kindergarten- und Hortedienstrechtsgesetzes - der Abschnitt II und § 92c VBG mit den aus dem Bgld. Kindergarten- und Hortedienstrechtsgesetz sich ergebenden Abweichungen sinngemäß anzuwenden. Die §§ 37a, 38 Abs. 1, §§ 41, 42a, 44, 44a, 44b, 44c, 44e, 45 Abs. 1 und 3 sowie §§ 47 und 47d VBG sind nicht anzuwenden. Anstelle des § 37 Abs. 2 VBG ist § 94 Abs. 2 dieses Gesetzes sinngemäß anzuwenden.
(3) Das Monatsentgelt der in Abs. 2 angeführten Personen beträgt:
|
| |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|