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(1) Dieses Gesetz ist auf alle Bediensteten anzuwenden, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Burgenland stehen. Sie werden im folgenden als “Beamte” bezeichnet.
(2) Abweichend vom Abs. 1 ist dieses Gesetz auf die im § 1 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 302/1984, und im § 1 des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 296/1985, genannten Personen nicht anzuwenden.
(3) Die § 44 Abs. 2 und § 96 Abs. 2 Folgende Bestimmungen dieses Gesetzes sind auf eingetragene Partnerinnen und Partner von Beamtinnen oder Beamten nach dem Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft (Eingetragene Partnerschaft-Gesetz eingetragene Partnerinnen von Beamtinnen und eingetragene Partner von Beamten- EPG) sinngemäß anzuwenden: § 44 Abs. 2, § 62 Abs. 1 Z 3, § 92 Abs. 4 Z 1 lit. c und § 96 Abs. 2.
(1) Dieses Gesetz ist auf alle Bediensteten anzuwenden, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Burgenland stehen. Sie werden im folgenden als “Beamte” bezeichnet.
(2) Abweichend vom Abs. 1 ist dieses Gesetz auf die im § 1 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 302/1984, und im § 1 des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 296/1985, genannten Personen nicht anzuwenden.
(3) Die § 44 Abs. 2 und § 96 Abs. 2 Folgende Bestimmungen dieses Gesetzes sind auf eingetragene Partnerinnen und Partner von Beamtinnen oder Beamten nach dem Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft (Eingetragene Partnerschaft-Gesetz eingetragene Partnerinnen von Beamtinnen und eingetragene Partner von Beamten- EPG) sinngemäß anzuwenden: § 44 Abs. 2, § 62 Abs. 1 Z 3, § 92 Abs. 4 Z 1 lit. c und § 96 Abs. 2.