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(1) Der Beamte tritt mit Ablauf des Monats, in dem er sein 65. Jahres nach dem Jahr seiner GeburtLebensjahr vollendet, in den Ruhestand.
(2) Die Dienstbehörde kann den Übertritt des Beamten in den Ruhestand aufschieben, falls aman seinem Verbleiben des Beamten im Dienststand ein wichtiges dienstliches Interesse besteht. Der Aufschub darf jeweils höchstens für ein KalenderjahrJahr und insgesamt für höchstens fünf Jahre ausgesprochen werden. Ein Aufschub über den Ablauf des 70. Jahres nach dem Jahr der Geburt des Beamten ist nicht zulässig.
(1) Der Beamte tritt mit Ablauf des Monats, in dem er sein 65. Jahres nach dem Jahr seiner GeburtLebensjahr vollendet, in den Ruhestand.
(2) Die Dienstbehörde kann den Übertritt des Beamten in den Ruhestand aufschieben, falls aman seinem Verbleiben des Beamten im Dienststand ein wichtiges dienstliches Interesse besteht. Der Aufschub darf jeweils höchstens für ein KalenderjahrJahr und insgesamt für höchstens fünf Jahre ausgesprochen werden. Ein Aufschub über den Ablauf des 70. Jahres nach dem Jahr der Geburt des Beamten ist nicht zulässig.