§ 16a LBDG 1997 (weggefallen)

Burgenländisches Landesbeamten-Dienstrechtsgesetz 1997

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.11.2020 bis 31.12.9999
(1) Der Beamte kann von Amts wegen in den Ruhestand versetzt werden, wenn

1.

er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand seinen 738. Lebensmonat vollendet hat und die für den Anspruch auf Ruhegenuss in der Höhe der Ruhegenussbemessungsgrundlage erforderliche ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit aufweist und

2.

ein wichtiges dienstliches Interesse (§ 39 Abs. 2) an der Versetzung in den Ruhestand besteht.

(2) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des im Bescheid festgesetzten Monats wirksam§ 16a LBDG 1997 seit 01.11.2020 weggefallen.

(3) Während einer (vorläufigen) Suspendierung nach § 128 kann eine Versetzung in den Ruhestand nach Abs. 1 nicht wirksam werden. In diesem Fall wird die Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats wirksam, in dem die (vorläufige) Suspendierung geendet hat.

Stand vor dem 01.11.2020

In Kraft vom 08.06.2006 bis 01.11.2020
(1) Der Beamte kann von Amts wegen in den Ruhestand versetzt werden, wenn

1.

er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand seinen 738. Lebensmonat vollendet hat und die für den Anspruch auf Ruhegenuss in der Höhe der Ruhegenussbemessungsgrundlage erforderliche ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit aufweist und

2.

ein wichtiges dienstliches Interesse (§ 39 Abs. 2) an der Versetzung in den Ruhestand besteht.

(2) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des im Bescheid festgesetzten Monats wirksam§ 16a LBDG 1997 seit 01.11.2020 weggefallen.

(3) Während einer (vorläufigen) Suspendierung nach § 128 kann eine Versetzung in den Ruhestand nach Abs. 1 nicht wirksam werden. In diesem Fall wird die Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats wirksam, in dem die (vorläufige) Suspendierung geendet hat.

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