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(1) Die Voraussetzungen für die Bestellung zum Mitglied einer Prüfungskommission sind in der Verordnung (§ 25 Abs. 4) festzusetzen, wobei auf die Erfordernisse der Prüfung Bedacht zu nehmen ist. Der Vorsitzende der Prüfungskommission und seine Stellvertreter müssen der Verwendungsgruppe A oder einer gleichwertigen Verwendungsgruppe oder - wenn solche Beamte nicht zur Verfügung stehen - der höchsten verfügbaren Verwendungsgruppe angehören.
(2) Die Mitgliedschaft zu einer Prüfungskommission ruht vom Zeitpunkt der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluß, während der Zeit der (vorläufigen) Suspendierung vom Dienst, der Außerdienststellung, der Erteilung eines Urlaubes von mehr als drei Monaten und der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes.
1. | ab Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss und | |||||||||
2. | während der Zeit | |||||||||
a) | der (vorläufigen) Suspendierung, | |||||||||
b) | der Außerdienststellung, | |||||||||
c) | eines Urlaubs von mehr als drei Monaten, | |||||||||
d) | der Leistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes. |
(3) Mitglieder derDie Mitgliedschaft zu einer Prüfungskommission sind vor Ablauf ihrer Bestellungsperiode abzuberufen, wennendet
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2. |
| |||||||||
| wenn die Voraussetzungen für | |||||||||
4. | mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand, | |||||||||
5. | durch Verzicht, | |||||||||
6. | durch Enthebung aus wichtigem Grund. |
(4) Die Mitgliedschaft zurLandesregierung hat Mitglieder einer Prüfungskommission erlischtaus wichtigem Grund von ihrer Funktion zu entheben (Abs. 3 Z 6). Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn die Mitglieder der Kommission
1. |
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2. |
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(5) Scheidet ein Mitglied aus der Prüfungskommission aus oder ist es aus anderen Gründen notwendig, die Prüfungskommission zu ergänzen, so sind die neuen Mitglieder für den Rest der Funktionsdauer zu bestellen.
(6) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind in Ausübung dieses Amtes selbständig und unabhängig.
(7) Die Dienstbehörde hat das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung einer Prüfungskommission zu unterrichten.
(1) Die Voraussetzungen für die Bestellung zum Mitglied einer Prüfungskommission sind in der Verordnung (§ 25 Abs. 4) festzusetzen, wobei auf die Erfordernisse der Prüfung Bedacht zu nehmen ist. Der Vorsitzende der Prüfungskommission und seine Stellvertreter müssen der Verwendungsgruppe A oder einer gleichwertigen Verwendungsgruppe oder - wenn solche Beamte nicht zur Verfügung stehen - der höchsten verfügbaren Verwendungsgruppe angehören.
(2) Die Mitgliedschaft zu einer Prüfungskommission ruht vom Zeitpunkt der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluß, während der Zeit der (vorläufigen) Suspendierung vom Dienst, der Außerdienststellung, der Erteilung eines Urlaubes von mehr als drei Monaten und der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes.
1. | ab Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss und | |||||||||
2. | während der Zeit | |||||||||
a) | der (vorläufigen) Suspendierung, | |||||||||
b) | der Außerdienststellung, | |||||||||
c) | eines Urlaubs von mehr als drei Monaten, | |||||||||
d) | der Leistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes. |
(3) Mitglieder derDie Mitgliedschaft zu einer Prüfungskommission sind vor Ablauf ihrer Bestellungsperiode abzuberufen, wennendet
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2. |
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| wenn die Voraussetzungen für | |||||||||
4. | mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand, | |||||||||
5. | durch Verzicht, | |||||||||
6. | durch Enthebung aus wichtigem Grund. |
(4) Die Mitgliedschaft zurLandesregierung hat Mitglieder einer Prüfungskommission erlischtaus wichtigem Grund von ihrer Funktion zu entheben (Abs. 3 Z 6). Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn die Mitglieder der Kommission
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(5) Scheidet ein Mitglied aus der Prüfungskommission aus oder ist es aus anderen Gründen notwendig, die Prüfungskommission zu ergänzen, so sind die neuen Mitglieder für den Rest der Funktionsdauer zu bestellen.
(6) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind in Ausübung dieses Amtes selbständig und unabhängig.
(7) Die Dienstbehörde hat das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung einer Prüfungskommission zu unterrichten.