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(1) Bis zum Beginn einer Dienstprüfung kann der Beamte von der Prüfung zurücktreten. Einem Rücktritt ist das Nichterscheinen des Beamten oder ein derart verspätetes Erscheinen, daß die Prüfung nicht mehr abgehalten werden kann, gleichzuhalten.
(2) Ist der Beamte ohne sein Verschulden außerstande, am festgesetzten Tag zu einer Prüfung zu erscheinen, diese fortzusetzen oder zu beenden, so hat der Vorsitzende des Prüfungssenates auf Ansuchen des Beamten die Ablegung oder Fortsetzung der Prüfung an einem späteren Tag, wenn dies jedoch nicht möglich ist, zum nächsten Prüfungstermin, zu gestatten. Im Falle einer Unterbrechung der Prüfung ist der Prüfungsteil (schriftliche, praktische und mündliche Prüfung), in dem die Prüfung unterbrochen wurde, zur Gänze zu wiederholen.
(3) Bei Durchführung der Prüfung ist auf Behinderungen des Beamten soweit billige Rücksicht zu nehmen, als dies mit dem Ausbildungszweck vereinbar ist.
(4) In der Verordnung ist je nach dem Prüfungszweck zu bestimmen, ob Dienstprüfungen sind zuerst schriftlich und dannmündlich oder nur schriftlich oder nur mündlich abzuhalten sind. Wenn es die betreffende Verwendung erfordert, kann in der Verordnung bestimmt werden, daß an Stelle der schriftlichen Prüfung oder neben dieser eine praktische Prüfung abzuhalten ist.
(5) In der Verordnung ist je nach dem Prüfungszweck zu bestimmen, ob und inwieweit die schriftliche Prüfung als Klausurarbeit oder Hausarbeit abzuhalten ist. Sofern in der Verordnung nicht anderes bestimmt wird, sind die Themen der schriftlichen Prüfung von dem mit der mündlichen Prüfung des betreffenden Gegenstandes betrauten Prüfer zu bestimmen. Der Prüfer hat bei Klausurarbeiten die für die Behandlung der Themen zulässigen Behelfe festzulegen.
(6) Mündliche Prüfungen sind vor dem Prüfungssenat abzulegen. Der Senatsvorsitzende hat mindestens einen Gegenstand selbst zu prüfen und ist berechtigt, Fragen aus allen Gegenständen zu stellen. Bei der mündlichen Prüfung sind Landesbedienstete des Dienststandes als Zuhörer zugelassen.
(7) Über das Ergebnis der Prüfung hat der Prüfungssenat in nicht öffentlicher Beratung zu beschließen. Die Prüfung ist bestanden, wenn die Mehrheit der Senatsmitglieder feststellt, daß der Beamte die erforderlichen Kenntnisse beziehungsweise Fertigkeiten besitzt. Stellt die Mehrheit der Senatsmitglieder darüber hinaus fest, daß der Prüfungserfolg in bestimmten Gegenständen als ausgezeichnet zu bewerten ist, so sind der Angabe des Prüfungserfolges die Worte “mit Auszeichnung aus...” anzufügen. Über die bestandene Prüfung ist dem Beamten ein Zeugnis auszustellen. Wenn es der Beamte im Antrag auf Zulassung zur Dienstprüfung, im Falle des § 32 Abs. 6 im Antrag auf Zulassung zur Grundausbildung, verlangt hat, hat an die Stelle des Zeugnisses eine inhaltlich gleich gestaltete schriftliche Mitteilung an die Dienstbehörde des Beamten zu treten.
(8) Hat der Beamte die Prüfung nicht bestanden, kann die Prüfung frühestens nach sechs Monaten wiederholt werden. Eine mehr als zweimalige Wiederholung derselben Prüfung ist unzulässig.
(1) Bis zum Beginn einer Dienstprüfung kann der Beamte von der Prüfung zurücktreten. Einem Rücktritt ist das Nichterscheinen des Beamten oder ein derart verspätetes Erscheinen, daß die Prüfung nicht mehr abgehalten werden kann, gleichzuhalten.
(2) Ist der Beamte ohne sein Verschulden außerstande, am festgesetzten Tag zu einer Prüfung zu erscheinen, diese fortzusetzen oder zu beenden, so hat der Vorsitzende des Prüfungssenates auf Ansuchen des Beamten die Ablegung oder Fortsetzung der Prüfung an einem späteren Tag, wenn dies jedoch nicht möglich ist, zum nächsten Prüfungstermin, zu gestatten. Im Falle einer Unterbrechung der Prüfung ist der Prüfungsteil (schriftliche, praktische und mündliche Prüfung), in dem die Prüfung unterbrochen wurde, zur Gänze zu wiederholen.
(3) Bei Durchführung der Prüfung ist auf Behinderungen des Beamten soweit billige Rücksicht zu nehmen, als dies mit dem Ausbildungszweck vereinbar ist.
(4) In der Verordnung ist je nach dem Prüfungszweck zu bestimmen, ob Dienstprüfungen sind zuerst schriftlich und dannmündlich oder nur schriftlich oder nur mündlich abzuhalten sind. Wenn es die betreffende Verwendung erfordert, kann in der Verordnung bestimmt werden, daß an Stelle der schriftlichen Prüfung oder neben dieser eine praktische Prüfung abzuhalten ist.
(5) In der Verordnung ist je nach dem Prüfungszweck zu bestimmen, ob und inwieweit die schriftliche Prüfung als Klausurarbeit oder Hausarbeit abzuhalten ist. Sofern in der Verordnung nicht anderes bestimmt wird, sind die Themen der schriftlichen Prüfung von dem mit der mündlichen Prüfung des betreffenden Gegenstandes betrauten Prüfer zu bestimmen. Der Prüfer hat bei Klausurarbeiten die für die Behandlung der Themen zulässigen Behelfe festzulegen.
(6) Mündliche Prüfungen sind vor dem Prüfungssenat abzulegen. Der Senatsvorsitzende hat mindestens einen Gegenstand selbst zu prüfen und ist berechtigt, Fragen aus allen Gegenständen zu stellen. Bei der mündlichen Prüfung sind Landesbedienstete des Dienststandes als Zuhörer zugelassen.
(7) Über das Ergebnis der Prüfung hat der Prüfungssenat in nicht öffentlicher Beratung zu beschließen. Die Prüfung ist bestanden, wenn die Mehrheit der Senatsmitglieder feststellt, daß der Beamte die erforderlichen Kenntnisse beziehungsweise Fertigkeiten besitzt. Stellt die Mehrheit der Senatsmitglieder darüber hinaus fest, daß der Prüfungserfolg in bestimmten Gegenständen als ausgezeichnet zu bewerten ist, so sind der Angabe des Prüfungserfolges die Worte “mit Auszeichnung aus...” anzufügen. Über die bestandene Prüfung ist dem Beamten ein Zeugnis auszustellen. Wenn es der Beamte im Antrag auf Zulassung zur Dienstprüfung, im Falle des § 32 Abs. 6 im Antrag auf Zulassung zur Grundausbildung, verlangt hat, hat an die Stelle des Zeugnisses eine inhaltlich gleich gestaltete schriftliche Mitteilung an die Dienstbehörde des Beamten zu treten.
(8) Hat der Beamte die Prüfung nicht bestanden, kann die Prüfung frühestens nach sechs Monaten wiederholt werden. Eine mehr als zweimalige Wiederholung derselben Prüfung ist unzulässig.