§ 50 LBDG 1997

Burgenländisches Landesbeamten-Dienstrechtsgesetz 1997

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999

Im Sinne dieses Abschnitts ist:

1.

Dienstzeit die Zeit

a)

der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden (dienstplanmäßige Dienstzeit),

b)

einer Dienststellenbereitschaft,

c)

eines Journaldienstes und

d)

der Überstunden,

2.

Mehrdienstleistung

a)

die Überstunden,

b)

jene Teile des Journaldienstes, während derer die Beamtin oder der Beamte verpflichtet ist, der dienstlichen Tätigkeit nachzugehen und

c)

die über die dienstplanmäßige Dienstzeit hinaus geleisteten dienstlichen Tätigkeiten, die gemäß § 59 Abs. 2 im selben Kalendermonat im Verhältnis 1 : 1 durch Freizeit ausgeglichen werden,

3.

Tagesdienstzeit die Dienstzeit innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraums von 24 Stunden und

4.

Wochendienstzeit die Dienstzeit innerhalb eines Zeitraums von Montag bis einschließlich Sonntag.

  1. 1.

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 01.01.2009 bis 31.12.2022

Im Sinne dieses Abschnitts ist:

1.

Dienstzeit die Zeit

a)

der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden (dienstplanmäßige Dienstzeit),

b)

einer Dienststellenbereitschaft,

c)

eines Journaldienstes und

d)

der Überstunden,

2.

Mehrdienstleistung

a)

die Überstunden,

b)

jene Teile des Journaldienstes, während derer die Beamtin oder der Beamte verpflichtet ist, der dienstlichen Tätigkeit nachzugehen und

c)

die über die dienstplanmäßige Dienstzeit hinaus geleisteten dienstlichen Tätigkeiten, die gemäß § 59 Abs. 2 im selben Kalendermonat im Verhältnis 1 : 1 durch Freizeit ausgeglichen werden,

3.

Tagesdienstzeit die Dienstzeit innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraums von 24 Stunden und

4.

Wochendienstzeit die Dienstzeit innerhalb eines Zeitraums von Montag bis einschließlich Sonntag.

  1. 1.

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