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(2) Reisezeit gilt als Dienstzeit im Ausmaß von
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(3) Reisezeiten, die außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden liegen, gelten in dem sich aus Abs. 2 Z 2 und 3 ergebenden Ausmaß und nach Maßgabe der Bestimmungen des § 59 als Überstunden. Sie sind nach den Bestimmungen des § 59 abzugelten.
(4) Abweichend von Abs. 2 Z 2 gilt für Beamte, zu deren Aufgabenbereich das Lenken von Dienstkraftwagen zählt, die Reisezeit im Ausmaß von 100 % als Dienstzeit.
(2) Reisezeit gilt als Dienstzeit im Ausmaß von
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(3) Reisezeiten, die außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden liegen, gelten in dem sich aus Abs. 2 Z 2 und 3 ergebenden Ausmaß und nach Maßgabe der Bestimmungen des § 59 als Überstunden. Sie sind nach den Bestimmungen des § 59 abzugelten.
(4) Abweichend von Abs. 2 Z 2 gilt für Beamte, zu deren Aufgabenbereich das Lenken von Dienstkraftwagen zählt, die Reisezeit im Ausmaß von 100 % als Dienstzeit.