§ 79 LBDG 1997 Gemeinsame Bestimmungen über Amtstitel und

Burgenländisches Landesbeamten-Dienstrechtsgesetz 1997

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 05.10.2001 bis 31.12.9999

(1) Beamtinnen führen die Amtstitel und die Verwendungsbezeichnungen, soweit dies sprachlich möglich ist, in der weiblichen Form.

(2) Anläßlich der Versetzung oder des Übertrittes in den Ruhestand kann dem Beamten an Stelle seines Amtstitels oder seiner Verwendungsbezeichnung der für seine Besoldungs- beziehungsweise Verwendungsgruppe vorgesehene nächsthöhere Amtstitel beziehungsweise die nächsthöhere Verwendungsbezeichnung verliehen werden.

(3) Der Beamte des Ruhestandes ist berechtigt, den Amtstitel oder die Verwendungsbezeichnung zu führen, zu dessen oder deren Führung er im Zeitpunkt der Versetzung oder des Übertrittes in den Ruhestand berechtigt war. Er hat dabei dem Amtstitel (der Verwendungsbezeichnung) den Zusatz “im Ruhestand” (“i.R.”) hinzuzufügen.

Stand vor dem 04.10.2001

In Kraft vom 01.01.1998 bis 04.10.2001

(1) Beamtinnen führen die Amtstitel und die Verwendungsbezeichnungen, soweit dies sprachlich möglich ist, in der weiblichen Form.

(2) Anläßlich der Versetzung oder des Übertrittes in den Ruhestand kann dem Beamten an Stelle seines Amtstitels oder seiner Verwendungsbezeichnung der für seine Besoldungs- beziehungsweise Verwendungsgruppe vorgesehene nächsthöhere Amtstitel beziehungsweise die nächsthöhere Verwendungsbezeichnung verliehen werden.

(3) Der Beamte des Ruhestandes ist berechtigt, den Amtstitel oder die Verwendungsbezeichnung zu führen, zu dessen oder deren Führung er im Zeitpunkt der Versetzung oder des Übertrittes in den Ruhestand berechtigt war. Er hat dabei dem Amtstitel (der Verwendungsbezeichnung) den Zusatz “im Ruhestand” (“i.R.”) hinzuzufügen.

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