§ 82 LBDG 1997

Burgenländisches Landesbeamten-Dienstrechtsgesetz 1997

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
(1) Gilt für einen Beamten die Fünftagewoche, so hat die Dienstbehörde unter Bedachtnahme auf die Interessen des Dienstes und die Interessen des Dienstnehmers das in den §§ 81 und 88 genannte Urlaubsausmaß in Arbeitstagen auszudrücken.

(2) Ergeben sich bei der Umrechnung gemäß Abs. 1 Teile von Arbeitstagen, so sind diese auf ganze Arbeitstage aufzurunden. In diesem Fall ist § 81 Abs. 4 nicht anzuwenden.

(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 58/2013)

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.2010 bis 31.12.2013
(1) Gilt für einen Beamten die Fünftagewoche, so hat die Dienstbehörde unter Bedachtnahme auf die Interessen des Dienstes und die Interessen des Dienstnehmers das in den §§ 81 und 88 genannte Urlaubsausmaß in Arbeitstagen auszudrücken.

(2) Ergeben sich bei der Umrechnung gemäß Abs. 1 Teile von Arbeitstagen, so sind diese auf ganze Arbeitstage aufzurunden. In diesem Fall ist § 81 Abs. 4 nicht anzuwenden.

(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 58/2013)

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