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Der Anspruch auf Erholungsurlaub verfällt, wenn der Beamte den Erholungsurlaub nicht bis zum 31. Dezember des dem Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres verbraucht hat. Ist der Verbrauch bis zu diesem Zeitpunkt aus dienstlichen Gründen, einem der Gründe des § 65 Abs. 2 erster Satz oder aufgrund eines Beschäftigungsverbots nach dem Bgld. MVKG oder nach vergleichbaren bundesgesetzlichen Vorschriften nicht möglich, so tritt der Verfall erst mit Ablauf des folgenden Kalenderjahres ein. Hat die Beamtin oder der Beamte eine Karenz nach dem Bgld. MVKG oder nach vergleichbaren bundesgesetzlichen Vorschriften in Anspruch genommen, so wird der Verfallstermin um jenenden Zeitraum hinausgeschoben, um den dieseder Karenz das Ausmaß von zehn Monaten übersteigthinausgeschoben.
Der Anspruch auf Erholungsurlaub verfällt, wenn der Beamte den Erholungsurlaub nicht bis zum 31. Dezember des dem Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres verbraucht hat. Ist der Verbrauch bis zu diesem Zeitpunkt aus dienstlichen Gründen, einem der Gründe des § 65 Abs. 2 erster Satz oder aufgrund eines Beschäftigungsverbots nach dem Bgld. MVKG oder nach vergleichbaren bundesgesetzlichen Vorschriften nicht möglich, so tritt der Verfall erst mit Ablauf des folgenden Kalenderjahres ein. Hat die Beamtin oder der Beamte eine Karenz nach dem Bgld. MVKG oder nach vergleichbaren bundesgesetzlichen Vorschriften in Anspruch genommen, so wird der Verfallstermin um jenenden Zeitraum hinausgeschoben, um den dieseder Karenz das Ausmaß von zehn Monaten übersteigthinausgeschoben.