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(1) Mit dem Antritt eines die Dauer von sechs Monaten übersteigenden Karenzurlaubes ist, wennWenn gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, bewirkt der Antritt eines mehr als sechs Monate dauernden Karenzurlaubes oder einer mehr als sechs Monate dauernden Karenz die Abberufung des Beamten von seinem bisherigen Arbeitsplatz verbunden. In den letzten zwölf Monaten vor Antritt des Karenzurlaubes oder der Karenz zurückgelegte KarenzurlaubszeitenKarenzurlaubs- und Karenzzeiten sind für die Berechnung der Sechsmonatsfrist zusammenzuzählen.
(2) Hat der Beamte einen KarenzurlaubKarenz nach den §§ 15 bis 15d und 15jdem Mutterschutzgesetz 1979 oder nach den §§ 2 bis 6 und 9 VKGdem Väter-Karenzgesetz in Anspruch genommen, so darf der von ihm vor Antritt des Karenzurlaubesder Karenz innegehabte Arbeitsplatz nicht auf Dauer nachbesetzt werden. Er hat darauf Anspruch, nach Wiederantritt des Dienstes
1. | wieder mit jenem Arbeitsplatz, auf dem er vor Antritt | |||||||||
2. | wenn dieser Arbeitsplatz nicht mehr existiert, mit einem anderen gleichwertigen Arbeitsplatz seiner Dienststelle oder | |||||||||
3. | wenn ein solcher Arbeitsplatz nicht zur Verfügung steht, mit einem gleichwertigen Arbeitsplatz einer anderen Dienststelle oder | |||||||||
4. | wenn auch ein solcher Arbeitsplatz nicht zur Verfügung steht, mit einem nicht gleichwertigen Arbeitsplatz | |||||||||
a) | seiner Dienststelle oder, sofern ein solcher nicht zur Verfügung steht, | |||||||||
b) | einer anderen Dienststelle | |||||||||
betraut zu werden. |
(3) Im Falle des Abs. 2 Z 3 und 4 ist bei der Zuweisung eines Arbeitsplatzes einer anderen Dienststelle nach Möglichkeit auf Wünsche des Beamten Bedacht zu nehmen, die sich auf die örtliche Lage des Arbeitsplatzes beziehen.
(1) Mit dem Antritt eines die Dauer von sechs Monaten übersteigenden Karenzurlaubes ist, wennWenn gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, bewirkt der Antritt eines mehr als sechs Monate dauernden Karenzurlaubes oder einer mehr als sechs Monate dauernden Karenz die Abberufung des Beamten von seinem bisherigen Arbeitsplatz verbunden. In den letzten zwölf Monaten vor Antritt des Karenzurlaubes oder der Karenz zurückgelegte KarenzurlaubszeitenKarenzurlaubs- und Karenzzeiten sind für die Berechnung der Sechsmonatsfrist zusammenzuzählen.
(2) Hat der Beamte einen KarenzurlaubKarenz nach den §§ 15 bis 15d und 15jdem Mutterschutzgesetz 1979 oder nach den §§ 2 bis 6 und 9 VKGdem Väter-Karenzgesetz in Anspruch genommen, so darf der von ihm vor Antritt des Karenzurlaubesder Karenz innegehabte Arbeitsplatz nicht auf Dauer nachbesetzt werden. Er hat darauf Anspruch, nach Wiederantritt des Dienstes
1. | wieder mit jenem Arbeitsplatz, auf dem er vor Antritt | |||||||||
2. | wenn dieser Arbeitsplatz nicht mehr existiert, mit einem anderen gleichwertigen Arbeitsplatz seiner Dienststelle oder | |||||||||
3. | wenn ein solcher Arbeitsplatz nicht zur Verfügung steht, mit einem gleichwertigen Arbeitsplatz einer anderen Dienststelle oder | |||||||||
4. | wenn auch ein solcher Arbeitsplatz nicht zur Verfügung steht, mit einem nicht gleichwertigen Arbeitsplatz | |||||||||
a) | seiner Dienststelle oder, sofern ein solcher nicht zur Verfügung steht, | |||||||||
b) | einer anderen Dienststelle | |||||||||
betraut zu werden. |
(3) Im Falle des Abs. 2 Z 3 und 4 ist bei der Zuweisung eines Arbeitsplatzes einer anderen Dienststelle nach Möglichkeit auf Wünsche des Beamten Bedacht zu nehmen, die sich auf die örtliche Lage des Arbeitsplatzes beziehen.