§ 115 LBDG 1997 Disziplinarbehörden

Burgenländisches Landesbeamten-Dienstrechtsgesetz 1997

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

Disziplinarbehörden sind

1.

das Amt der Landesregierung; diesem stehen die in diesem Abschnitt der Dienstbehörde eingeräumten Befugnisse zu; das Amt der Landesregierung ist insbesondere zuständig zur vorläufigen Suspendierung und zur Erlassung von Disziplinarverfügungen;

2.

die Disziplinarkommission; diese ist zuständig zur Erlassung von Disziplinarerkenntnissen und zur Entscheidung über Suspendierungen;.

3. die Disziplinaroberkommission; diese ist zuständig zur Entscheidung über Berufungen gegen Erkenntnisse der Disziplinarkommission sowie über Berufungen gegen Suspendierungen durch die Disziplinarkommission. Gegen die Entscheidungen der Disziplinaroberkommission steht kein ordentliches Rechtsmittel zu.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.1998 bis 31.12.2013

Disziplinarbehörden sind

1.

das Amt der Landesregierung; diesem stehen die in diesem Abschnitt der Dienstbehörde eingeräumten Befugnisse zu; das Amt der Landesregierung ist insbesondere zuständig zur vorläufigen Suspendierung und zur Erlassung von Disziplinarverfügungen;

2.

die Disziplinarkommission; diese ist zuständig zur Erlassung von Disziplinarerkenntnissen und zur Entscheidung über Suspendierungen;.

3. die Disziplinaroberkommission; diese ist zuständig zur Entscheidung über Berufungen gegen Erkenntnisse der Disziplinarkommission sowie über Berufungen gegen Suspendierungen durch die Disziplinarkommission. Gegen die Entscheidungen der Disziplinaroberkommission steht kein ordentliches Rechtsmittel zu.

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