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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
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(1) Zustellungen an die ParteienBeschuldigte oder den Beschuldigten haben zu eigenen Handen zu erfolgen.
(2) SofernHat die Beschuldigte oder der Beschuldigte eine Verteidigerin oder einen Verteidiger hat, sind sämtliche Schriftstücke auch der Verteidigerin oder dem Verteidiger zu eigenen Handen zuzustellen. Ist die Verteidigerin oder der Verteidiger zustellungsbevollmächtigt, so treten diesind sämtliche Schriftstücke ausschließlich der Verteidigerin oder dem Verteidiger zuzustellen. Die Rechtswirkungen der Zustellung für die Beschuldigte oder den Beschuldigten treten mit dem Zeitpunkt der Zustellung an die zustellungsbevollmächtigte Verteidigerin oder den zustellungsbevollmächtigten Verteidiger ein.
(1) Zustellungen an die ParteienBeschuldigte oder den Beschuldigten haben zu eigenen Handen zu erfolgen.
(2) SofernHat die Beschuldigte oder der Beschuldigte eine Verteidigerin oder einen Verteidiger hat, sind sämtliche Schriftstücke auch der Verteidigerin oder dem Verteidiger zu eigenen Handen zuzustellen. Ist die Verteidigerin oder der Verteidiger zustellungsbevollmächtigt, so treten diesind sämtliche Schriftstücke ausschließlich der Verteidigerin oder dem Verteidiger zuzustellen. Die Rechtswirkungen der Zustellung für die Beschuldigte oder den Beschuldigten treten mit dem Zeitpunkt der Zustellung an die zustellungsbevollmächtigte Verteidigerin oder den zustellungsbevollmächtigten Verteidiger ein.