§ 156a LBDG 1997 (weggefallen)

Burgenländisches Landesbeamten-Dienstrechtsgesetz 1997

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.04.2005 bis 31.12.9999
(1) Der Lehrer ist auf seinen schriftlichen Antrag, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, frühestens mit Ablauf des 31§ 156a LBDG 1997 seit 01.04.2005 weggefallen. August des Schuljahres, in dem er das 55. Lebensjahr vollendet, in den Ruhestand zu versetzen, wenn

1.

wegen der Arbeitsmarktsituation ein öffentliches Interesse gegeben ist, verstärkt Bewerber im Schuldienst zu beschäftigen, und

2.

kein wichtiger dienstlicher Grund entgegensteht.

Der Antrag ist spätestens sechs Monate vor dem beabsichtigten Wirksamkeitstermin abzugeben.

(2) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des 31. August des Schuljahres wirksam, das der Lehrer bestimmt.

(3) Während einer (vorläufigen) Suspendierung gemäß § 128 kann eine Versetzung in den Ruhestand nach Abs. 1 nicht wirksam werden. In diesem Fall wird die Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats wirksam, in dem die (vorläufige) Suspendierung geendet hat.

(4) Der Antrag auf Versetzung in den Ruhestand nach Abs. 1 kann vom Lehrer spätestens drei Monate vor dem vorgesehenen Wirksamkeitstermin zurückgezogen werden. In diesem Fall hat die Dienstbehörde einen allenfalls bereits erlassenen Bescheid über die Versetzung in den Ruhestand aufzuheben.

Stand vor dem 01.04.2005

In Kraft vom 01.04.2005 bis 01.04.2005
(1) Der Lehrer ist auf seinen schriftlichen Antrag, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, frühestens mit Ablauf des 31§ 156a LBDG 1997 seit 01.04.2005 weggefallen. August des Schuljahres, in dem er das 55. Lebensjahr vollendet, in den Ruhestand zu versetzen, wenn

1.

wegen der Arbeitsmarktsituation ein öffentliches Interesse gegeben ist, verstärkt Bewerber im Schuldienst zu beschäftigen, und

2.

kein wichtiger dienstlicher Grund entgegensteht.

Der Antrag ist spätestens sechs Monate vor dem beabsichtigten Wirksamkeitstermin abzugeben.

(2) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des 31. August des Schuljahres wirksam, das der Lehrer bestimmt.

(3) Während einer (vorläufigen) Suspendierung gemäß § 128 kann eine Versetzung in den Ruhestand nach Abs. 1 nicht wirksam werden. In diesem Fall wird die Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats wirksam, in dem die (vorläufige) Suspendierung geendet hat.

(4) Der Antrag auf Versetzung in den Ruhestand nach Abs. 1 kann vom Lehrer spätestens drei Monate vor dem vorgesehenen Wirksamkeitstermin zurückgezogen werden. In diesem Fall hat die Dienstbehörde einen allenfalls bereits erlassenen Bescheid über die Versetzung in den Ruhestand aufzuheben.

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