§ 161b LBDG 1997 (weggefallen)

Burgenländisches Landesbeamten-Dienstrechtsgesetz 1997

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.07.2004 bis 31.12.9999
(1) Dem Lehrer, der das 50§ 161b LBDG 1997 seit 01.07.2004 weggefallen. Lebensjahr vollendet hat, kann auf Antrag eine Herabsetzung der Lehrverpflichtung mit Freistellung gewährt werden, wenn

1.

wegen der Arbeitsmarktsituation ein öffentliches Interesse gegeben ist, verstärkt Bewerber im Schuldienst zu beschäftigen, und

2.

kein wichtiger dienstlicher Grund entgegensteht.

(2) Die Freistellung nach Abs. 1 kann in einer Rahmenzeit von höchstens zehn Schuljahren in der Dauer von höchstens fünf Schuljahren gewährt werden, wobei die Dienstleistungszeit mindestens die Hälfte der Rahmenzeit betragen muß. Die Freistellung ist nur für die Dauer eines oder mehrerer Schuljahre zulässig. Während der Dienstleistungszeit hat der Lehrer den regelmäßigen Dienst zu leisten.

Die Freistellung darf erst nach Zurücklegung der Dienstleistungszeit angetreten werden und endet frühestens mit Ablauf des Monats, in dem der Lehrer das 60. Lebensjahr vollendet.

Stand vor dem 01.07.2004

In Kraft vom 01.07.2004 bis 01.07.2004
(1) Dem Lehrer, der das 50§ 161b LBDG 1997 seit 01.07.2004 weggefallen. Lebensjahr vollendet hat, kann auf Antrag eine Herabsetzung der Lehrverpflichtung mit Freistellung gewährt werden, wenn

1.

wegen der Arbeitsmarktsituation ein öffentliches Interesse gegeben ist, verstärkt Bewerber im Schuldienst zu beschäftigen, und

2.

kein wichtiger dienstlicher Grund entgegensteht.

(2) Die Freistellung nach Abs. 1 kann in einer Rahmenzeit von höchstens zehn Schuljahren in der Dauer von höchstens fünf Schuljahren gewährt werden, wobei die Dienstleistungszeit mindestens die Hälfte der Rahmenzeit betragen muß. Die Freistellung ist nur für die Dauer eines oder mehrerer Schuljahre zulässig. Während der Dienstleistungszeit hat der Lehrer den regelmäßigen Dienst zu leisten.

Die Freistellung darf erst nach Zurücklegung der Dienstleistungszeit angetreten werden und endet frühestens mit Ablauf des Monats, in dem der Lehrer das 60. Lebensjahr vollendet.

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