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(1) DurchFür die Ernennung einer PersonDauer der Verwendung von Landesbeamtinnen und -beamten bei der Bildungsdirektion für Burgenland bleiben in dienst-, disziplinar- und besoldungsrechtlichen Angelegenheiten die nicht bereits Landesbeamter ist, zum MitgliedBefugnisse und Zuständigkeiten der Landesregierung als Dienstbehörde nach § 2 LBDG 1997 und des Unabhängigen Verwaltungssenates wird ein definitives öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Land Burgenland begründet.
(2) Bei einem in einem provisorischen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land stehenden Bediensteten tritt mitAmtes der Ernennung zum Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates eine Änderung in bezug auf sein öffentlich-rechliches Dienstverhältnis zum Land Burgenland nur insoweit ein,Landesregierung als das Dienstverhältnis mit Wirksamkeit der Ernennung definitiv istDisziplinarbehörde nach § 115 LBDG 1997 unberührt.
(4) § 4 ist auf die Mitglieder des Unabhängigen Verwaltungssenates nicht anzuwenden. § 6 Abs. 1 ist auf die Mitglieder des Unabhängigen Verwaltungssenates mit der Maßgabe anzuwenden, daß im Bescheid über die Ernennung zum Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates auch die Funktion im Unabhängigen Verwaltungssenat (§ 167) und der Tag des Ablaufes der Bestellungsdauer anzuführen sind.
(1) DurchFür die Ernennung einer PersonDauer der Verwendung von Landesbeamtinnen und -beamten bei der Bildungsdirektion für Burgenland bleiben in dienst-, disziplinar- und besoldungsrechtlichen Angelegenheiten die nicht bereits Landesbeamter ist, zum MitgliedBefugnisse und Zuständigkeiten der Landesregierung als Dienstbehörde nach § 2 LBDG 1997 und des Unabhängigen Verwaltungssenates wird ein definitives öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Land Burgenland begründet.
(2) Bei einem in einem provisorischen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land stehenden Bediensteten tritt mitAmtes der Ernennung zum Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates eine Änderung in bezug auf sein öffentlich-rechliches Dienstverhältnis zum Land Burgenland nur insoweit ein,Landesregierung als das Dienstverhältnis mit Wirksamkeit der Ernennung definitiv istDisziplinarbehörde nach § 115 LBDG 1997 unberührt.
(4) § 4 ist auf die Mitglieder des Unabhängigen Verwaltungssenates nicht anzuwenden. § 6 Abs. 1 ist auf die Mitglieder des Unabhängigen Verwaltungssenates mit der Maßgabe anzuwenden, daß im Bescheid über die Ernennung zum Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates auch die Funktion im Unabhängigen Verwaltungssenat (§ 167) und der Tag des Ablaufes der Bestellungsdauer anzuführen sind.