§ 169 LBDG 1997 Dienst-, disziplinar- und besoldungsrechtliche Angelegenheiten

Burgenländisches Landesbeamten-Dienstrechtsgesetz 1997

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999

(1) DurchFür die Ernennung einer PersonDauer der Verwendung von Landesbeamtinnen und -beamten bei der Bildungsdirektion für Burgenland bleiben in dienst-, disziplinar- und besoldungsrechtlichen Angelegenheiten die nicht bereits Landesbeamter ist, zum MitgliedBefugnisse und Zuständigkeiten der Landesregierung als Dienstbehörde nach § 2 LBDG 1997 und des Unabhängigen Verwaltungssenates wird ein definitives öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Land Burgenland begründet.

(2) Bei einem in einem provisorischen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land stehenden Bediensteten tritt mitAmtes der Ernennung zum Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates eine Änderung in bezug auf sein öffentlich-rechliches Dienstverhältnis zum Land Burgenland nur insoweit ein,Landesregierung als das Dienstverhältnis mit Wirksamkeit der Ernennung definitiv istDisziplinarbehörde nach § 115 LBDG 1997 unberührt.

(3) Bei einem in einem definitiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land stehenden Bediensteten tritt mit der Ernennung zum Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates eine Änderung in bezug auf sein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Land Burgenland nicht ein.

(4) § 4 ist auf die Mitglieder des Unabhängigen Verwaltungssenates nicht anzuwenden. § 6 Abs. 1 ist auf die Mitglieder des Unabhängigen Verwaltungssenates mit der Maßgabe anzuwenden, daß im Bescheid über die Ernennung zum Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates auch die Funktion im Unabhängigen Verwaltungssenat (§ 167) und der Tag des Ablaufes der Bestellungsdauer anzuführen sind.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.1998 bis 31.12.2013

(1) DurchFür die Ernennung einer PersonDauer der Verwendung von Landesbeamtinnen und -beamten bei der Bildungsdirektion für Burgenland bleiben in dienst-, disziplinar- und besoldungsrechtlichen Angelegenheiten die nicht bereits Landesbeamter ist, zum MitgliedBefugnisse und Zuständigkeiten der Landesregierung als Dienstbehörde nach § 2 LBDG 1997 und des Unabhängigen Verwaltungssenates wird ein definitives öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Land Burgenland begründet.

(2) Bei einem in einem provisorischen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land stehenden Bediensteten tritt mitAmtes der Ernennung zum Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates eine Änderung in bezug auf sein öffentlich-rechliches Dienstverhältnis zum Land Burgenland nur insoweit ein,Landesregierung als das Dienstverhältnis mit Wirksamkeit der Ernennung definitiv istDisziplinarbehörde nach § 115 LBDG 1997 unberührt.

(3) Bei einem in einem definitiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land stehenden Bediensteten tritt mit der Ernennung zum Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates eine Änderung in bezug auf sein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Land Burgenland nicht ein.

(4) § 4 ist auf die Mitglieder des Unabhängigen Verwaltungssenates nicht anzuwenden. § 6 Abs. 1 ist auf die Mitglieder des Unabhängigen Verwaltungssenates mit der Maßgabe anzuwenden, daß im Bescheid über die Ernennung zum Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates auch die Funktion im Unabhängigen Verwaltungssenat (§ 167) und der Tag des Ablaufes der Bestellungsdauer anzuführen sind.

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