§ 172 LBDG 1997 (weggefallen)

Burgenländisches Landesbeamten-Dienstrechtsgesetz 1997

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
(1) Die §§ 14 bis 16a sind auf die Mitglieder des Unabhängigen Verwaltungssenates nicht anzuwenden§ 172 LBDG 1997 seit 31.12.2013 weggefallen.

(2) § 15 ist nach Beendigung der Mitgliedschaft beim Unabhängigen Verwaltungssenat auf Dienstverhältnisse zum Land auch hinsichtlich jener Sachverhalte anzuwenden, die sich während der Mitgliedschaft ereignet haben.

(3) Die Erklärung gemäß § 16 und der Antrag gemäß § 15a können bereits vor dem Ende des Amtes (§ 5 Abs. 2 lit. a und b des Gesetzes über den Unabhängigen Verwaltungssenat Burgenland) abgegeben werden.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.2012 bis 31.12.2013
(1) Die §§ 14 bis 16a sind auf die Mitglieder des Unabhängigen Verwaltungssenates nicht anzuwenden§ 172 LBDG 1997 seit 31.12.2013 weggefallen.

(2) § 15 ist nach Beendigung der Mitgliedschaft beim Unabhängigen Verwaltungssenat auf Dienstverhältnisse zum Land auch hinsichtlich jener Sachverhalte anzuwenden, die sich während der Mitgliedschaft ereignet haben.

(3) Die Erklärung gemäß § 16 und der Antrag gemäß § 15a können bereits vor dem Ende des Amtes (§ 5 Abs. 2 lit. a und b des Gesetzes über den Unabhängigen Verwaltungssenat Burgenland) abgegeben werden.

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