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(2) § 15 ist nach Beendigung der Mitgliedschaft beim Unabhängigen Verwaltungssenat auf Dienstverhältnisse zum Land auch hinsichtlich jener Sachverhalte anzuwenden, die sich während der Mitgliedschaft ereignet haben.
(3) Die Erklärung gemäß § 16 und der Antrag gemäß § 15a können bereits vor dem Ende des Amtes (§ 5 Abs. 2 lit. a und b des Gesetzes über den Unabhängigen Verwaltungssenat Burgenland) abgegeben werden.
(2) § 15 ist nach Beendigung der Mitgliedschaft beim Unabhängigen Verwaltungssenat auf Dienstverhältnisse zum Land auch hinsichtlich jener Sachverhalte anzuwenden, die sich während der Mitgliedschaft ereignet haben.
(3) Die Erklärung gemäß § 16 und der Antrag gemäß § 15a können bereits vor dem Ende des Amtes (§ 5 Abs. 2 lit. a und b des Gesetzes über den Unabhängigen Verwaltungssenat Burgenland) abgegeben werden.