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(2) § 21 Abs. 1 Z 5 und 6 sind nach Beendigung der Mitgliedschaft beim Unabhängigen Verwaltungssenat auf Dienstverhältnisse zum Land auch hinsichtlich jener Sachverhalte anzuwenden, die sich während der Mitgliedschaft ereignet haben. Ebenso ist § 21 Abs. 1 Z 3 und 4 nach Beendigung der Mitgliedschaft beim Unabhängigen Verwaltungssenat auf Dienstverhältnisse zum Land hinsichtlich jener Sachverhalte anzuwenden, welche zur Enthebung vom Amt nach § 5 Abs. 4 lit. c oder d des Gesetzes über den Unabhängigen Verwaltungssenat Burgenland geführt haben.
(2) § 21 Abs. 1 Z 5 und 6 sind nach Beendigung der Mitgliedschaft beim Unabhängigen Verwaltungssenat auf Dienstverhältnisse zum Land auch hinsichtlich jener Sachverhalte anzuwenden, die sich während der Mitgliedschaft ereignet haben. Ebenso ist § 21 Abs. 1 Z 3 und 4 nach Beendigung der Mitgliedschaft beim Unabhängigen Verwaltungssenat auf Dienstverhältnisse zum Land hinsichtlich jener Sachverhalte anzuwenden, welche zur Enthebung vom Amt nach § 5 Abs. 4 lit. c oder d des Gesetzes über den Unabhängigen Verwaltungssenat Burgenland geführt haben.