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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Personen, die das Amt eines Mitgliedes des Unabhängigen Verwaltungssenates anstreben, sind zu Dienstprüfungen zuzulassen, wenn sie die Ernennungserfordernisse gemäß § 168 Abs. 1 Z 1 bis 4 und 6 erfüllen.
(2) Personen, die das Amt eines Mitgliedes des Unabhängigen Verwaltungssenates anstreben, sind zu Dienstprüfungen zuzulassen, wenn sie die Ernennungserfordernisse gemäß § 168 Abs. 1 Z 1 bis 4 und 6 erfüllen.