§ 175 LBDG 1997 (weggefallen)

Burgenländisches Landesbeamten-Dienstrechtsgesetz 1997

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
(1) Die §§ 24 bis 36 sind auf die Mitglieder des Unabhängigen Verwaltungssenates nicht anzuwenden§ 175 LBDG 1997 seit 31.12.2013 weggefallen.

(2) Personen, die das Amt eines Mitgliedes des Unabhängigen Verwaltungssenates anstreben, sind zu Dienstprüfungen zuzulassen, wenn sie die Ernennungserfordernisse gemäß § 168 Abs. 1 Z 1 bis 4 und 6 erfüllen.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.1998 bis 31.12.2013
(1) Die §§ 24 bis 36 sind auf die Mitglieder des Unabhängigen Verwaltungssenates nicht anzuwenden§ 175 LBDG 1997 seit 31.12.2013 weggefallen.

(2) Personen, die das Amt eines Mitgliedes des Unabhängigen Verwaltungssenates anstreben, sind zu Dienstprüfungen zuzulassen, wenn sie die Ernennungserfordernisse gemäß § 168 Abs. 1 Z 1 bis 4 und 6 erfüllen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten