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(2) Die §§ 125 und 126 sind auf die Mitglieder des Unabhängigen Verwaltungssenates mit der Abweichung anzuwenden, daß an die Stelle des Dienstvorgesetzten die Vollversammlung des Unabhängigen Verwaltungssenates zu treten hat§ 178 LBDG 1997 seit 31.12.2013 weggefallen.
(3) Anstelle des § 128 gilt für die Mitglieder des Unabhängigen Verwaltungssenates folgendes:
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(4) § 139 ist auf die Mitglieder des Unabhängigen Verwaltungssenates mit folgenden Abweichungen anzuwenden:
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(5) § 143 Abs. 3 ist auf die Mitglieder des Unabhängigen Verwaltungssenates mit der Abweichung anzuwenden, daß eine schriftliche Ausfertigung des Disziplinarerkenntnisses auch der Vollversammlung des Unabhängigen Verwaltungssenates unverzüglich zu übermitteln ist.
(6) Die §§ 148 und 149 sind auf die Mitglieder des Unabhängigen Verwaltungssenates nicht anzuwenden.
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(2) Die §§ 125 und 126 sind auf die Mitglieder des Unabhängigen Verwaltungssenates mit der Abweichung anzuwenden, daß an die Stelle des Dienstvorgesetzten die Vollversammlung des Unabhängigen Verwaltungssenates zu treten hat§ 178 LBDG 1997 seit 31.12.2013 weggefallen.
(3) Anstelle des § 128 gilt für die Mitglieder des Unabhängigen Verwaltungssenates folgendes:
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(4) § 139 ist auf die Mitglieder des Unabhängigen Verwaltungssenates mit folgenden Abweichungen anzuwenden:
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(5) § 143 Abs. 3 ist auf die Mitglieder des Unabhängigen Verwaltungssenates mit der Abweichung anzuwenden, daß eine schriftliche Ausfertigung des Disziplinarerkenntnisses auch der Vollversammlung des Unabhängigen Verwaltungssenates unverzüglich zu übermitteln ist.
(6) Die §§ 148 und 149 sind auf die Mitglieder des Unabhängigen Verwaltungssenates nicht anzuwenden.