§ 178 LBDG 1997 (weggefallen)

Burgenländisches Landesbeamten-Dienstrechtsgesetz 1997

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
(1) Abweichend von § 115 sind für die Mitglieder des Unabhängigen Verwaltungssenates folgende Disziplinarbehörden eingerichtet:

1.

die Vollversammlung des Unabhängigen Verwaltungssenates; diese ist zuständig zur Suspendierung von Mitgliedern des Unabhängigen Verwaltungssenates;

2.

die Disziplinarkommission (§ 116); diese ist zuständig zur Erlassung von Disziplinarerkenntnissen hinsichtlich der Mitglieder des Unabhängigen Verwaltungssenates;

3.

die Disziplinaroberkommission (§ 117); diese ist zuständig zur Entscheidung über Berufungen gegen Erkenntnisse der Disziplinarkommission.

Gegen die Entscheidungen der Vollversammlung des Unabhängigen Verwaltungssenates und der Disziplinaroberkommission steht kein ordentliches Rechtsmittel zu.

(2) Die §§ 125 und 126 sind auf die Mitglieder des Unabhängigen Verwaltungssenates mit der Abweichung anzuwenden, daß an die Stelle des Dienstvorgesetzten die Vollversammlung des Unabhängigen Verwaltungssenates zu treten hat§ 178 LBDG 1997 seit 31.12.2013 weggefallen.

(3) Anstelle des § 128 gilt für die Mitglieder des Unabhängigen Verwaltungssenates folgendes:

1.

Wird über das Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates die Untersuchungshaft verhängt oder würden durch die Belassung des Mitgliedes im Dienst wegen der Art der ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen das Ansehen des Unabhängigen Verwaltungssenates oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet, so hat die Vollversammlung des Unabhängigen Verwaltungssenates die Suspendierung zu verfügen.

2.

Jede Suspendierung hat die Kürzung des Monatsbezuges des Mitgliedes des Unabhängigen Verwaltungssenates - unter Ausschluß der Kinderzulage - auf zwei Drittel für die Dauer der Suspendierung zur Folge. Die Vollversammlung des Unabhängigen Verwaltungssenats hat auf Antrag des Mitglieds des Unabhängigen Verwaltungssenats oder von Amts wegen die Kürzung zu vermindern oder aufzuheben, wenn und soweit das monatliche Gesamteinkommen des Mitglieds und seiner Familienangehörigen, für die es sorgepflichtig ist, die Höhe des Mindestsatzes im Sinne des § 33 Abs. 5 LBPG 2002 nicht erreicht.

3.

Die Suspendierung endet spätestens mit dem rechtskräftigen Abschluß des Disziplinarverfahrens. Fallen die Umstände, die für die Suspendierung des Mitgliedes des Unabhängigen Verwaltungssenates maßgebend gewesen sind, vorher weg, so ist die Suspendierung von der Vollversammlung des Unabhängigen Verwaltungssenates unverzüglich aufzuheben.

4.

Gegen die Suspendierung und gegen die Entscheidung über die Verminderung (Aufhebung) der Bezugskürzung ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

5.

Wird die Bezugskürzung auf Antrag des Mitgliedes des Unabhängigen Verwaltungssenates vermindert oder aufgehoben, so wird diese Verfügung mit dem Tage der Antragstellung wirksam.

(4) § 139 ist auf die Mitglieder des Unabhängigen Verwaltungssenates mit folgenden Abweichungen anzuwenden:

1.

Notwendige Ermittlungen sind von der Vollversammlung des Unabhängigen Verwaltungssenates über Ersuchen der Disziplinarkommission durchzuführen.

2.

Der Einleitungsbeschluß der Disziplinarkommission ist auch der Vollversammlung des Unabhängigen Verwaltungssenates zuzustellen.

(5) § 143 Abs. 3 ist auf die Mitglieder des Unabhängigen Verwaltungssenates mit der Abweichung anzuwenden, daß eine schriftliche Ausfertigung des Disziplinarerkenntnisses auch der Vollversammlung des Unabhängigen Verwaltungssenates unverzüglich zu übermitteln ist.

(6) Die §§ 148 und 149 sind auf die Mitglieder des Unabhängigen Verwaltungssenates nicht anzuwenden.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.2013
(1) Abweichend von § 115 sind für die Mitglieder des Unabhängigen Verwaltungssenates folgende Disziplinarbehörden eingerichtet:

1.

die Vollversammlung des Unabhängigen Verwaltungssenates; diese ist zuständig zur Suspendierung von Mitgliedern des Unabhängigen Verwaltungssenates;

2.

die Disziplinarkommission (§ 116); diese ist zuständig zur Erlassung von Disziplinarerkenntnissen hinsichtlich der Mitglieder des Unabhängigen Verwaltungssenates;

3.

die Disziplinaroberkommission (§ 117); diese ist zuständig zur Entscheidung über Berufungen gegen Erkenntnisse der Disziplinarkommission.

Gegen die Entscheidungen der Vollversammlung des Unabhängigen Verwaltungssenates und der Disziplinaroberkommission steht kein ordentliches Rechtsmittel zu.

(2) Die §§ 125 und 126 sind auf die Mitglieder des Unabhängigen Verwaltungssenates mit der Abweichung anzuwenden, daß an die Stelle des Dienstvorgesetzten die Vollversammlung des Unabhängigen Verwaltungssenates zu treten hat§ 178 LBDG 1997 seit 31.12.2013 weggefallen.

(3) Anstelle des § 128 gilt für die Mitglieder des Unabhängigen Verwaltungssenates folgendes:

1.

Wird über das Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates die Untersuchungshaft verhängt oder würden durch die Belassung des Mitgliedes im Dienst wegen der Art der ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen das Ansehen des Unabhängigen Verwaltungssenates oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet, so hat die Vollversammlung des Unabhängigen Verwaltungssenates die Suspendierung zu verfügen.

2.

Jede Suspendierung hat die Kürzung des Monatsbezuges des Mitgliedes des Unabhängigen Verwaltungssenates - unter Ausschluß der Kinderzulage - auf zwei Drittel für die Dauer der Suspendierung zur Folge. Die Vollversammlung des Unabhängigen Verwaltungssenats hat auf Antrag des Mitglieds des Unabhängigen Verwaltungssenats oder von Amts wegen die Kürzung zu vermindern oder aufzuheben, wenn und soweit das monatliche Gesamteinkommen des Mitglieds und seiner Familienangehörigen, für die es sorgepflichtig ist, die Höhe des Mindestsatzes im Sinne des § 33 Abs. 5 LBPG 2002 nicht erreicht.

3.

Die Suspendierung endet spätestens mit dem rechtskräftigen Abschluß des Disziplinarverfahrens. Fallen die Umstände, die für die Suspendierung des Mitgliedes des Unabhängigen Verwaltungssenates maßgebend gewesen sind, vorher weg, so ist die Suspendierung von der Vollversammlung des Unabhängigen Verwaltungssenates unverzüglich aufzuheben.

4.

Gegen die Suspendierung und gegen die Entscheidung über die Verminderung (Aufhebung) der Bezugskürzung ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

5.

Wird die Bezugskürzung auf Antrag des Mitgliedes des Unabhängigen Verwaltungssenates vermindert oder aufgehoben, so wird diese Verfügung mit dem Tage der Antragstellung wirksam.

(4) § 139 ist auf die Mitglieder des Unabhängigen Verwaltungssenates mit folgenden Abweichungen anzuwenden:

1.

Notwendige Ermittlungen sind von der Vollversammlung des Unabhängigen Verwaltungssenates über Ersuchen der Disziplinarkommission durchzuführen.

2.

Der Einleitungsbeschluß der Disziplinarkommission ist auch der Vollversammlung des Unabhängigen Verwaltungssenates zuzustellen.

(5) § 143 Abs. 3 ist auf die Mitglieder des Unabhängigen Verwaltungssenates mit der Abweichung anzuwenden, daß eine schriftliche Ausfertigung des Disziplinarerkenntnisses auch der Vollversammlung des Unabhängigen Verwaltungssenates unverzüglich zu übermitteln ist.

(6) Die §§ 148 und 149 sind auf die Mitglieder des Unabhängigen Verwaltungssenates nicht anzuwenden.

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