§ 179 LBDG 1997 (weggefallen)

Burgenländisches Landesbeamten-Dienstrechtsgesetz 1997

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
In bezug auf die anzuwendenden dienstrechtlichen Vorschriften gilt der Vorsitzende des Unabhängigen Verwaltungssenates als Dienststellenleiter§ 179 LBDG 1997 seit 31.12.2013 weggefallen. Er übt die Dienstaufsicht über die übrigen Mitglieder des Unabhängigen Verwaltungssenates (Dienstvorgesetzter) und die Dienst- und Fachaufsicht über das sonstige Personal aus (Dienst- und Fachvorgesetzter). Er ist Dienstbehörde im Sinne der §§ 48, 70, 71 und 73. Gegen seine Entscheidung ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.1998 bis 31.12.2013
In bezug auf die anzuwendenden dienstrechtlichen Vorschriften gilt der Vorsitzende des Unabhängigen Verwaltungssenates als Dienststellenleiter§ 179 LBDG 1997 seit 31.12.2013 weggefallen. Er übt die Dienstaufsicht über die übrigen Mitglieder des Unabhängigen Verwaltungssenates (Dienstvorgesetzter) und die Dienst- und Fachaufsicht über das sonstige Personal aus (Dienst- und Fachvorgesetzter). Er ist Dienstbehörde im Sinne der §§ 48, 70, 71 und 73. Gegen seine Entscheidung ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

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