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(2) Mitglieder der Prüfungskommission, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes dieses Amt noch bekleiden, bleiben bis zum Ablauf ihrer Bestellungsperiode oder bis zum Eintritt eines der im § 30 dieses Gesetzes angeführten Endigungsgründe, längstens aber bis zur Neuregelung der für die betreffende Verwendung in der Anlage 2 angeführten Ausbildungs- bzw. Prüfungsvorschrift gemäß § 25 Abs. 4 dieses Gesetzes im Amt.
(3) Bei der Anwendung des § 34 Abs. 8 sind die bisherige und die entsprechende neue Dienstprüfung als selbe Dienstprüfung anzusehen.
(4) Bis zum Inkrafttreten der für die betreffenden Verwendungen vorgesehenen neuen Verordnungen nach § 25 Abs. 4 gelten noch folgende Erfordernisse:
(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 58/2013) |
(2) Mitglieder der Prüfungskommission, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes dieses Amt noch bekleiden, bleiben bis zum Ablauf ihrer Bestellungsperiode oder bis zum Eintritt eines der im § 30 dieses Gesetzes angeführten Endigungsgründe, längstens aber bis zur Neuregelung der für die betreffende Verwendung in der Anlage 2 angeführten Ausbildungs- bzw. Prüfungsvorschrift gemäß § 25 Abs. 4 dieses Gesetzes im Amt.
(3) Bei der Anwendung des § 34 Abs. 8 sind die bisherige und die entsprechende neue Dienstprüfung als selbe Dienstprüfung anzusehen.
(4) Bis zum Inkrafttreten der für die betreffenden Verwendungen vorgesehenen neuen Verordnungen nach § 25 Abs. 4 gelten noch folgende Erfordernisse:
(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 58/2013) |