§ 192 LBDG 1997 Disziplinarrecht

Burgenländisches Landesbeamten-Dienstrechtsgesetz 1997

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2015 bis 31.12.9999

(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 58/2013)

Die Aufzeichnungen über Belehrungen oder Ermahnungen, die vor dem 1. November 2015 erteilt wurden, sind nur auf Antrag der Beamtin oder des Beamten zu vernichten. Auch sämtliche Schriftstücke hinsichtlich des Antrags sind zu vernichten.

Stand vor dem 31.10.2015

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.10.2015

(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 58/2013)

Die Aufzeichnungen über Belehrungen oder Ermahnungen, die vor dem 1. November 2015 erteilt wurden, sind nur auf Antrag der Beamtin oder des Beamten zu vernichten. Auch sämtliche Schriftstücke hinsichtlich des Antrags sind zu vernichten.

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