§ 2 Bgld. SVV 2017 (weggefallen)

Burgenländische Stare-Vertreibungs-Verordnung 2017

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.06.2018 bis 31.12.9999
Zur Vermeidung erheblicher Schäden an Weinbaukulturen können folgende gemeinsame Maßnahmen im Bereich der jeweiligen Weinbauflächen eines Gemeindegebiets angeordnet werden:

1.

Die Vertreibung der Stare mit Kleinflugzeugen und unbemannten Luftfahrzeugen der Klasse 1 gemäß § 24f des Luftfahrtgesetzes - LFG, BGBl. Nr. 253/1957, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 80/2016, ist in den Gemeinden Apetlon, Deutschkreutz, Gols, Mönchhof, Mörbisch am See, Neusiedl am See, Pamhagen, Podersdorf am See, Rust und Weiden am See zulässig, wenn

a)

die Maßnahmen zeitlich von der Morgendämmerung bis zur Abenddämmerung begrenzt sind und

b)

die Störung anderer Vogelarten im Gebiet des Nationalparks Neusiedler See-Seewinkel tunlichst vermieden wird.

2.

Die Vertreibung der Stare durch Gewehrschüsse und Schüsse ist in den Gemeinden Apetlon, Deutschkreutz, Donnerskirchen, Deutsch Schützen-Eisenberg, Eisenstadt, Eltendorf, Frauenkirchen, Gols, Großhöflein, Großwarasdorf, Halbturn, Horitschon, Illmitz, Jois, Mönchhof, Mörbisch am See, Neckenmarkt, Neusiedl am See, Oslip, Pamhagen, Podersdorf am See, Pöttelsdorf, Purbach am Neusiedler See, Raiding, Ritzing, Rust, Sankt Margarethen im Burgenland, Schützen am Gebirge, Sigleß, Strem, Tobaj, Weiden am See, Winden am See und Zemendorf-Stöttera zulässig, wenn

a)

weder halbautomatische oder automatische Gewehre noch scharfe Munition verwendet werden oder

b)

Schreckschusspistolen oder Knallkörper zum Einsatz kommen und

c)

die Vertreibung durch Jägerinnen und Jäger erfolgt und

d)

die Maßnahmen zeitlich von der Morgendämmerung bis zur Abenddämmerung begrenzt sind.

3.

Die Vertreibung der Stare durch Schüsse ist in den Gemeinden Andau, Apetlon, Breitenbrunn am Neusiedler See, Deutschkreutz, Donnerskirchen, Frauenkirchen, Gols, Großhöflein, Halbturn, Illmitz, Jois, Mönchhof, Mörbisch am See, Neckenmarkt, Neusiedl am See, Oggau am Neusiedler See, Oslip, Pama, Pamhagen, Podersdorf am See, Pöttelsdorf, Purbach am Neusiedler See, Raiding, Ritzing, Rust, Sankt Margarethen im Burgenland, Schützen am Gebirge, Siegendorf, Sigleß, Tadten, Weiden am See, Winden am See, Wulkaprodersdorf und Zemendorf-Stöttera zulässig, wenn

a)

Schreckschusspistolen und Knallkörper verwendet werden,

b)

die Vertreibung durch Weingartenhüterinnen und Weingartenhüter erfolgt und

c)

die Maßnahmen zeitlich von der Morgendämmerung bis zur Abenddämmerung begrenzt sind.

4.

Die Vertreibung der Stare mit Greifvögeln unter Aufsicht einer zur Beizjagd berechtigten Person ist in den Gemeinden Rust und Schützen am Gebirge zulässig.

§ 2 Bgld. SVV 2017 seit 21.06.2018 weggefallen.

Stand vor dem 21.06.2018

In Kraft vom 01.06.2017 bis 21.06.2018
Zur Vermeidung erheblicher Schäden an Weinbaukulturen können folgende gemeinsame Maßnahmen im Bereich der jeweiligen Weinbauflächen eines Gemeindegebiets angeordnet werden:

1.

Die Vertreibung der Stare mit Kleinflugzeugen und unbemannten Luftfahrzeugen der Klasse 1 gemäß § 24f des Luftfahrtgesetzes - LFG, BGBl. Nr. 253/1957, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 80/2016, ist in den Gemeinden Apetlon, Deutschkreutz, Gols, Mönchhof, Mörbisch am See, Neusiedl am See, Pamhagen, Podersdorf am See, Rust und Weiden am See zulässig, wenn

a)

die Maßnahmen zeitlich von der Morgendämmerung bis zur Abenddämmerung begrenzt sind und

b)

die Störung anderer Vogelarten im Gebiet des Nationalparks Neusiedler See-Seewinkel tunlichst vermieden wird.

2.

Die Vertreibung der Stare durch Gewehrschüsse und Schüsse ist in den Gemeinden Apetlon, Deutschkreutz, Donnerskirchen, Deutsch Schützen-Eisenberg, Eisenstadt, Eltendorf, Frauenkirchen, Gols, Großhöflein, Großwarasdorf, Halbturn, Horitschon, Illmitz, Jois, Mönchhof, Mörbisch am See, Neckenmarkt, Neusiedl am See, Oslip, Pamhagen, Podersdorf am See, Pöttelsdorf, Purbach am Neusiedler See, Raiding, Ritzing, Rust, Sankt Margarethen im Burgenland, Schützen am Gebirge, Sigleß, Strem, Tobaj, Weiden am See, Winden am See und Zemendorf-Stöttera zulässig, wenn

a)

weder halbautomatische oder automatische Gewehre noch scharfe Munition verwendet werden oder

b)

Schreckschusspistolen oder Knallkörper zum Einsatz kommen und

c)

die Vertreibung durch Jägerinnen und Jäger erfolgt und

d)

die Maßnahmen zeitlich von der Morgendämmerung bis zur Abenddämmerung begrenzt sind.

3.

Die Vertreibung der Stare durch Schüsse ist in den Gemeinden Andau, Apetlon, Breitenbrunn am Neusiedler See, Deutschkreutz, Donnerskirchen, Frauenkirchen, Gols, Großhöflein, Halbturn, Illmitz, Jois, Mönchhof, Mörbisch am See, Neckenmarkt, Neusiedl am See, Oggau am Neusiedler See, Oslip, Pama, Pamhagen, Podersdorf am See, Pöttelsdorf, Purbach am Neusiedler See, Raiding, Ritzing, Rust, Sankt Margarethen im Burgenland, Schützen am Gebirge, Siegendorf, Sigleß, Tadten, Weiden am See, Winden am See, Wulkaprodersdorf und Zemendorf-Stöttera zulässig, wenn

a)

Schreckschusspistolen und Knallkörper verwendet werden,

b)

die Vertreibung durch Weingartenhüterinnen und Weingartenhüter erfolgt und

c)

die Maßnahmen zeitlich von der Morgendämmerung bis zur Abenddämmerung begrenzt sind.

4.

Die Vertreibung der Stare mit Greifvögeln unter Aufsicht einer zur Beizjagd berechtigten Person ist in den Gemeinden Rust und Schützen am Gebirge zulässig.

§ 2 Bgld. SVV 2017 seit 21.06.2018 weggefallen.

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