§ 5 Bgld. SVV 2017 (weggefallen)

Burgenländische Stare-Vertreibungs-Verordnung 2017

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.06.2018 bis 31.12.9999
(1) Die angeordneten gemeinsamen Maßnahmen sind der Bezirksverwaltungsbehörde bei Beginn der Durchführung von der Gemeinde anzuzeigen.

(2) Die Aufzeichnungen über die durchgeführten Maßnahmen gemäß § 4 Abs. 2 § 5 sind von den beauftragten Personen wöchentlich im Gemeindeamt abzugeben.

(3) Die Gemeinde hat anhand der nach AbsBgld. 2 abgegebenen Aufzeichnungen zu überprüfen, ob die angeordneten Maßnahmen den Vorgaben des § 3 Abs. 2 entsprechen und deren Einstellung für den Fall der Möglichkeit des Einsatzes einer gelinderen Maßnahme zu veranlassenSVV 2017 seit 21.06.2018 weggefallen.

(4) Die Gemeinde hat der Bezirksverwaltungsbehörde die Aufzeichnungen über die durchgeführten Maßnahmen nach entsprechender Aufforderung vorzulegen.

Stand vor dem 21.06.2018

In Kraft vom 01.06.2017 bis 21.06.2018
(1) Die angeordneten gemeinsamen Maßnahmen sind der Bezirksverwaltungsbehörde bei Beginn der Durchführung von der Gemeinde anzuzeigen.

(2) Die Aufzeichnungen über die durchgeführten Maßnahmen gemäß § 4 Abs. 2 § 5 sind von den beauftragten Personen wöchentlich im Gemeindeamt abzugeben.

(3) Die Gemeinde hat anhand der nach AbsBgld. 2 abgegebenen Aufzeichnungen zu überprüfen, ob die angeordneten Maßnahmen den Vorgaben des § 3 Abs. 2 entsprechen und deren Einstellung für den Fall der Möglichkeit des Einsatzes einer gelinderen Maßnahme zu veranlassenSVV 2017 seit 21.06.2018 weggefallen.

(4) Die Gemeinde hat der Bezirksverwaltungsbehörde die Aufzeichnungen über die durchgeführten Maßnahmen nach entsprechender Aufforderung vorzulegen.

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