§ 6 Bgld. SVV 2017 (weggefallen)

Burgenländische Stare-Vertreibungs-Verordnung 2017

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.06.2018 bis 31.12.9999
Nach Beendigung der Vertreibungsmaßnahmen kann die Gemeinde den Eigentümerinnen und Eigentümern oder den sonstigen Nutzungsberechtigten der Weingärten die ihr durch die angeordneten Maßnahmen erwachsenen Kosten nach den Bestimmungen des § 6 Abs. 5 des Bgld. Pflanzenschutzgesetzes 2003, LGBl. Nr. 47/2004, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 41/2016, anteilsmäßig und unter Bedachtnahme auf allfällige von den Eigentümerinnen und Eigentümern oder von sonstigen Nutzungsberechtigten getroffenen Einnetzungsmaßnahmen vorschreibenSVV 2017 seit 21.06.2018 weggefallen.

Stand vor dem 21.06.2018

In Kraft vom 01.06.2017 bis 21.06.2018
Nach Beendigung der Vertreibungsmaßnahmen kann die Gemeinde den Eigentümerinnen und Eigentümern oder den sonstigen Nutzungsberechtigten der Weingärten die ihr durch die angeordneten Maßnahmen erwachsenen Kosten nach den Bestimmungen des § 6 Abs. 5 des Bgld. Pflanzenschutzgesetzes 2003, LGBl. Nr. 47/2004, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 41/2016, anteilsmäßig und unter Bedachtnahme auf allfällige von den Eigentümerinnen und Eigentümern oder von sonstigen Nutzungsberechtigten getroffenen Einnetzungsmaßnahmen vorschreibenSVV 2017 seit 21.06.2018 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten