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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
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(2) Nicht öffentlich ist die Veranstaltung von Lichtspielen dann, wenn sie nur vor geladenen Gästen und ohne Erwerbsabsicht stattfindet§ 1 Bgld.
(3) Als nichtöffentlich gelten ferner Vorführungen,
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(4) Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden keine Anwendung auf die öffentliche Veranstaltung von Lichtspielen
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(2) Nicht öffentlich ist die Veranstaltung von Lichtspielen dann, wenn sie nur vor geladenen Gästen und ohne Erwerbsabsicht stattfindet§ 1 Bgld.
(3) Als nichtöffentlich gelten ferner Vorführungen,
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(4) Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden keine Anwendung auf die öffentliche Veranstaltung von Lichtspielen
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