§ 5 Bgld. LSG 1960 (weggefallen)

Burgenländisches Lichtspielgesetz 1960

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.11.2019 bis 31.12.9999
(1) Bei der Erteilung der Bewilligung ist auf das Bedürfnis der Bevölkerung, auf bereits bestehende Lichtspielbetriebe und auf die Eignung der Betriebsanlage Bedacht zu nehmen.

(2) Das Bedürfnis der Bevölkerung nach einem Kino ist als gegeben anzunehmen, wenn in Städten auf jedes Kino, in dem täglich mehrere Aufführungen stattfinden, mindestens 5.000 Einwohner entfallen und wenn in den übrigen Orten der Standort einschließlich des kinofreien Umgebungsgebietes in einem Umkreis von 8 km mindestens 3.000 Einwohner aufweist.

(3) Vor erstmaliger Erteilung einer Bewilligung mit der Berechtigung nach § 1 Abs. 1 lit§ 5 Bgld. a) für einen Betrieb mit festem Standort hat der Bewerber nachzuweisen, daß er über eine nach den Bestimmungen des § 21 genehmigte Betriebsanlage verfügtLSG 1960 seit 22.11.2019 weggefallen. Die Verleihungsbehörde kann auch den Nachweis einer ausreichenden Finanzierung des Projektes verlangen, soferne sich Bedenken ergeben, ob der Bewerber über die zur Errichtung und Führung eines ordnungsmäßigen Betriebes notwendigen Mittel verfügt. Vor erfolgter vorschriftsmäßiger Herstellung der Betriebsanlage darf dem Bewerber die Erteilung der Bewilligung nur zugesichert werden. Eine solche Zusicherung ist entsprechend zu befristen.

(4) Vor Erteilung einer Bewilligung (Zusicherung) sowie vor deren Verlängerung und vor Genehmigung der Verpachtung ist die gesetzliche Fachorganisation der Lichtspielunternehmer Burgenlands, vor Erteilung einer Bewilligung für einen Betrieb mit festem Standort auch der Gemeinderat des Standortes zu hören.

Stand vor dem 22.11.2019

In Kraft vom 09.01.1962 bis 22.11.2019
(1) Bei der Erteilung der Bewilligung ist auf das Bedürfnis der Bevölkerung, auf bereits bestehende Lichtspielbetriebe und auf die Eignung der Betriebsanlage Bedacht zu nehmen.

(2) Das Bedürfnis der Bevölkerung nach einem Kino ist als gegeben anzunehmen, wenn in Städten auf jedes Kino, in dem täglich mehrere Aufführungen stattfinden, mindestens 5.000 Einwohner entfallen und wenn in den übrigen Orten der Standort einschließlich des kinofreien Umgebungsgebietes in einem Umkreis von 8 km mindestens 3.000 Einwohner aufweist.

(3) Vor erstmaliger Erteilung einer Bewilligung mit der Berechtigung nach § 1 Abs. 1 lit§ 5 Bgld. a) für einen Betrieb mit festem Standort hat der Bewerber nachzuweisen, daß er über eine nach den Bestimmungen des § 21 genehmigte Betriebsanlage verfügtLSG 1960 seit 22.11.2019 weggefallen. Die Verleihungsbehörde kann auch den Nachweis einer ausreichenden Finanzierung des Projektes verlangen, soferne sich Bedenken ergeben, ob der Bewerber über die zur Errichtung und Führung eines ordnungsmäßigen Betriebes notwendigen Mittel verfügt. Vor erfolgter vorschriftsmäßiger Herstellung der Betriebsanlage darf dem Bewerber die Erteilung der Bewilligung nur zugesichert werden. Eine solche Zusicherung ist entsprechend zu befristen.

(4) Vor Erteilung einer Bewilligung (Zusicherung) sowie vor deren Verlängerung und vor Genehmigung der Verpachtung ist die gesetzliche Fachorganisation der Lichtspielunternehmer Burgenlands, vor Erteilung einer Bewilligung für einen Betrieb mit festem Standort auch der Gemeinderat des Standortes zu hören.

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