§ 6 Bgld. LSG 1960 (weggefallen)

Burgenländisches Lichtspielgesetz 1960

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.11.2019 bis 31.12.9999
(1) Die durch Erteilung der Bewilligung erworbene Berechtigung ist in der Regel vom Inhaber persönlich auszuüben.

(2) Die Verpachtung der Berechtigung ist nur dann mit Genehmigung der Verleihungsbehörde gestattet, wenn der Inhaber durch Alter oder Krankheit an der persönlichen Ausübung verhindert ist§ 6 Bgld. Unterverpachtung ist verbotenLSG 1960 seit 22.11.2019 weggefallen.

(3) Ebenso bedarf die Führung des Betriebes durch einen Stellvertreter (Geschäftsführer) der Genehmigung der Verleihungsbehörde. Ein Stellvertreter (Geschäftsführer) ist zu bestellen, wenn eine juristische Person Inhaber der Bewilligung ist oder der Betrieb durch den Inhaber selbst nicht geführt werden kann.

(4) Der Pächter oder Stellvertreter (Geschäftsführer) muß die persönlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung (§ 4) erfüllen.

(5) Nach dem Tode des Inhabers der Bewilligung kann diese durch den überlebenden Ehegatten für die Dauer des verwitweten Standes oder durch die erbberechtigten minderjährigen Nachkommen bis zur Erlangung der Großjährigkeit auf Grund einer binnen zwei Monaten der Verleihungsbehörde zu erstattenden Anzeige weiter ausgeübt werden, wenn gleichzeitig ein Stellvertreter (Geschäftsführer) bestellt wird. Die Bestellung eines solchen ist jedoch nicht erforderlich, wenn der überlebende Ehegatte die persönlichen Voraussetzungen gem. § 4 Abs. 1 erfüllt.

(6) Wenn mehrere gem. Abs. 5 Berechtigte von ihrem Recht Gebrauch machen wollen, so steht es ihnen gemeinschaftlich zu, soweit der Bewilligungsinhaber diesbezüglich rechtsgültig nichts anderes verfügt hat. Einzelne Berechtigte können für ihre Person auf ihr Recht verzichten.

(7) Die Verlegung des Betriebes innerhalb der Standortgemeinde bedarf der Genehmigung der Verleihungsbehörde.

Stand vor dem 22.11.2019

In Kraft vom 09.01.1962 bis 22.11.2019
(1) Die durch Erteilung der Bewilligung erworbene Berechtigung ist in der Regel vom Inhaber persönlich auszuüben.

(2) Die Verpachtung der Berechtigung ist nur dann mit Genehmigung der Verleihungsbehörde gestattet, wenn der Inhaber durch Alter oder Krankheit an der persönlichen Ausübung verhindert ist§ 6 Bgld. Unterverpachtung ist verbotenLSG 1960 seit 22.11.2019 weggefallen.

(3) Ebenso bedarf die Führung des Betriebes durch einen Stellvertreter (Geschäftsführer) der Genehmigung der Verleihungsbehörde. Ein Stellvertreter (Geschäftsführer) ist zu bestellen, wenn eine juristische Person Inhaber der Bewilligung ist oder der Betrieb durch den Inhaber selbst nicht geführt werden kann.

(4) Der Pächter oder Stellvertreter (Geschäftsführer) muß die persönlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung (§ 4) erfüllen.

(5) Nach dem Tode des Inhabers der Bewilligung kann diese durch den überlebenden Ehegatten für die Dauer des verwitweten Standes oder durch die erbberechtigten minderjährigen Nachkommen bis zur Erlangung der Großjährigkeit auf Grund einer binnen zwei Monaten der Verleihungsbehörde zu erstattenden Anzeige weiter ausgeübt werden, wenn gleichzeitig ein Stellvertreter (Geschäftsführer) bestellt wird. Die Bestellung eines solchen ist jedoch nicht erforderlich, wenn der überlebende Ehegatte die persönlichen Voraussetzungen gem. § 4 Abs. 1 erfüllt.

(6) Wenn mehrere gem. Abs. 5 Berechtigte von ihrem Recht Gebrauch machen wollen, so steht es ihnen gemeinschaftlich zu, soweit der Bewilligungsinhaber diesbezüglich rechtsgültig nichts anderes verfügt hat. Einzelne Berechtigte können für ihre Person auf ihr Recht verzichten.

(7) Die Verlegung des Betriebes innerhalb der Standortgemeinde bedarf der Genehmigung der Verleihungsbehörde.

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