§ 8 Bgld. LSG 1960 (weggefallen)

Burgenländisches Lichtspielgesetz 1960

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.11.2019 bis 31.12.9999
Der Inhaber einer Bewilligung mit der Berechtigung nach § 1 Abs. 1 lit§ 8 Bgld. a) ist verpflichtet, den Betrieb unter einer äußeren Bezeichnung zu führen, welche die Art des Betriebes eindeutig umschreibt und eine Verwechslung mit einem gleichartigen Unternehmen in demselben Standort, bei Wanderkinos mit gleichartigen Unternehmen im Burgenland, ausschließtLSG 1960 seit 22.11.2019 weggefallen.

Stand vor dem 22.11.2019

In Kraft vom 09.01.1962 bis 22.11.2019
Der Inhaber einer Bewilligung mit der Berechtigung nach § 1 Abs. 1 lit§ 8 Bgld. a) ist verpflichtet, den Betrieb unter einer äußeren Bezeichnung zu führen, welche die Art des Betriebes eindeutig umschreibt und eine Verwechslung mit einem gleichartigen Unternehmen in demselben Standort, bei Wanderkinos mit gleichartigen Unternehmen im Burgenland, ausschließtLSG 1960 seit 22.11.2019 weggefallen.

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