§ 10 Bgld. LSG 1960 (weggefallen)

Burgenländisches Lichtspielgesetz 1960

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.11.2019 bis 31.12.9999
(1) Personen, die das 18§ 10 Bgld. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist der Zutritt zur öffentlichen Vorführung von Filmen (einschließlich der Vorschauen für solche) verboten, soweit nicht im Sinne der nachstehenden Bestimmungen eine Zulassung ausgesprochen wurdeLSG 1960 seit 22.11.2019 weggefallen.

(2) Auf Ansuchen werden Filme zur Vorführung vor Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, zugelassen, wenn der Wert der vorzuführenden Filme eine solche Zulassung rechtfertigt und eine schädliche Wirkung auf die Jugendlichen nicht zu befürchten ist. Für Wochenschauen, Vorschauen, Reklamefilme und ähnliches wird die Zulassung dann ausgesprochen, wenn von der Darbietung keine schädliche Wirkung auf die geistige und sittliche Entwicklung der Jugend zu befürchten ist. Die Zulassung ist für jeden einzelnen Film (Vorschau) gesondert zu bewilligen und kann auch für bestimmte Altersstufen unter 18 Jahren ausgesprochen werden. Mit der Vorführung eines für eine bestimmte Altersstufe zugelassenen Filmes dürfen nur Vorschauen verbunden werden, die für die gleiche Altersstufe zugelassen sind.

(3) Die Zulassung erteilt die Landesregierung nach Anhörung eines Beirates. Wenn und insoweit ein Film bereits von einer anderen Filmbegutachtungsstelle in Österreich zur Vorführung vor Jugendlichen zugelassen worden ist, so wird diese Entscheidung für den Bereich des Burgenlandes anerkannt, wenn die betreffende Begutachtungsstelle nach den gleichen Grundsätzen begutachtet wie die Burgenländische Landesregierung.

(4) (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 1/1970)

(5) (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 1/1970)

(6) Für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Paragraphen sind neben den strafmündigen Jugendlichen und den Bewilligungsinhabern (Pächtern, Stellvertretern) auch die Erziehungsberechtigten bei Straffolge verantwortlich.

Stand vor dem 22.11.2019

In Kraft vom 29.01.1970 bis 22.11.2019
(1) Personen, die das 18§ 10 Bgld. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist der Zutritt zur öffentlichen Vorführung von Filmen (einschließlich der Vorschauen für solche) verboten, soweit nicht im Sinne der nachstehenden Bestimmungen eine Zulassung ausgesprochen wurdeLSG 1960 seit 22.11.2019 weggefallen.

(2) Auf Ansuchen werden Filme zur Vorführung vor Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, zugelassen, wenn der Wert der vorzuführenden Filme eine solche Zulassung rechtfertigt und eine schädliche Wirkung auf die Jugendlichen nicht zu befürchten ist. Für Wochenschauen, Vorschauen, Reklamefilme und ähnliches wird die Zulassung dann ausgesprochen, wenn von der Darbietung keine schädliche Wirkung auf die geistige und sittliche Entwicklung der Jugend zu befürchten ist. Die Zulassung ist für jeden einzelnen Film (Vorschau) gesondert zu bewilligen und kann auch für bestimmte Altersstufen unter 18 Jahren ausgesprochen werden. Mit der Vorführung eines für eine bestimmte Altersstufe zugelassenen Filmes dürfen nur Vorschauen verbunden werden, die für die gleiche Altersstufe zugelassen sind.

(3) Die Zulassung erteilt die Landesregierung nach Anhörung eines Beirates. Wenn und insoweit ein Film bereits von einer anderen Filmbegutachtungsstelle in Österreich zur Vorführung vor Jugendlichen zugelassen worden ist, so wird diese Entscheidung für den Bereich des Burgenlandes anerkannt, wenn die betreffende Begutachtungsstelle nach den gleichen Grundsätzen begutachtet wie die Burgenländische Landesregierung.

(4) (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 1/1970)

(5) (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 1/1970)

(6) Für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Paragraphen sind neben den strafmündigen Jugendlichen und den Bewilligungsinhabern (Pächtern, Stellvertretern) auch die Erziehungsberechtigten bei Straffolge verantwortlich.

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