§ 11 Bgld. LSG 1960 (weggefallen)

Burgenländisches Lichtspielgesetz 1960

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.11.2019 bis 31.12.9999
(1) Der Beirat gemäß § 10 Abs. 3 § 11 besteht aus acht von der Landesregierung zu bestellenden MitgliedernBgld. Den Vorsitz führt ein von der Landesregierung bestimmter rechtskundiger Beamter des Amtes der Landesregierung, dessen Stimme bei Stimmengleichheit entscheidetLSG 1960 seit 22.11.2019 weggefallen.

(2) Ein Laufbild, dessen Zulassung begehrt wird, ist unter Vorlage einer genauen Inhaltsangabe in einem vom Amte der Landesregierung zu bestimmenden Raum vorzuführen oder zum Zwecke der Vorführung zur Verfügung zu stellen.

Stand vor dem 22.11.2019

In Kraft vom 09.01.1962 bis 22.11.2019
(1) Der Beirat gemäß § 10 Abs. 3 § 11 besteht aus acht von der Landesregierung zu bestellenden MitgliedernBgld. Den Vorsitz führt ein von der Landesregierung bestimmter rechtskundiger Beamter des Amtes der Landesregierung, dessen Stimme bei Stimmengleichheit entscheidetLSG 1960 seit 22.11.2019 weggefallen.

(2) Ein Laufbild, dessen Zulassung begehrt wird, ist unter Vorlage einer genauen Inhaltsangabe in einem vom Amte der Landesregierung zu bestimmenden Raum vorzuführen oder zum Zwecke der Vorführung zur Verfügung zu stellen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten