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(2) Die Bewertung erstreckt sich auf die Anerkennung (Prädikatisierung) als
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(3) Die Landesregierung hat vor Abgabe ihrer Bewertung das Gutachten des Beirates (§ 11) einzuholen. § 11 Abs. 2 findet sinngemäß Anwendung. Der Beirat kann Fachexperten ohne Stimmrecht seinen Sitzungen beiziehen. Der Vertreter der gesetzlichen Berufsorganisation der Lichtspielunternehmer darf nicht gleichzeitig Antragsteller im Sinne des Absatzes 1 sein.
(4) Die Anerkennung im Sinne des Abs. 2 hat für sämtliche öffentlichen Aufführungen des Filmes im Burgenland Geltung. Die von einer anderen österreichischen Filmbegutachtungskommission ausgesprochene Bewertung wird von der Landesregierung für den Bereich des Burgenlandes anerkannt, wenn die betreffende Kommission nach den gleichen Grundsätzen bewertet wie die Burgenländische Landesregierung.
(5) Die Lichtspielunternehmer sind berechtigt, die Bewertung nach Abs. 2 bei allen Ankündigungen des betreffenden Filmes ersichtlich zu machen. Die abgabenrechtliche Begünstigung solcher Filme wird durch ein eigenes Landesgesetz geregelt.
(2) Die Bewertung erstreckt sich auf die Anerkennung (Prädikatisierung) als
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(3) Die Landesregierung hat vor Abgabe ihrer Bewertung das Gutachten des Beirates (§ 11) einzuholen. § 11 Abs. 2 findet sinngemäß Anwendung. Der Beirat kann Fachexperten ohne Stimmrecht seinen Sitzungen beiziehen. Der Vertreter der gesetzlichen Berufsorganisation der Lichtspielunternehmer darf nicht gleichzeitig Antragsteller im Sinne des Absatzes 1 sein.
(4) Die Anerkennung im Sinne des Abs. 2 hat für sämtliche öffentlichen Aufführungen des Filmes im Burgenland Geltung. Die von einer anderen österreichischen Filmbegutachtungskommission ausgesprochene Bewertung wird von der Landesregierung für den Bereich des Burgenlandes anerkannt, wenn die betreffende Kommission nach den gleichen Grundsätzen bewertet wie die Burgenländische Landesregierung.
(5) Die Lichtspielunternehmer sind berechtigt, die Bewertung nach Abs. 2 bei allen Ankündigungen des betreffenden Filmes ersichtlich zu machen. Die abgabenrechtliche Begünstigung solcher Filme wird durch ein eigenes Landesgesetz geregelt.