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(2) Die Aufsichtsbehörde hat die sofortige Einstellung von Filmvorführungen zu verfügen, die ohne Bewilligung stattfinden oder gegen ein Verbot im Sinne des § 16 § 19 verstoßen.
(3) Die Aufsichtsorgane gemäß AbsBgld. 1 haben jederzeit Zutritt zu den BetriebsräumenLSG 1960 seit 22.11.2019 weggefallen. Zu jeder Veranstaltung sind ihnen unentgeltlich zwei geeignete Plätze im Zuschauerraum zur Verfügung zu stellen.
(2) Die Aufsichtsbehörde hat die sofortige Einstellung von Filmvorführungen zu verfügen, die ohne Bewilligung stattfinden oder gegen ein Verbot im Sinne des § 16 § 19 verstoßen.
(3) Die Aufsichtsorgane gemäß AbsBgld. 1 haben jederzeit Zutritt zu den BetriebsräumenLSG 1960 seit 22.11.2019 weggefallen. Zu jeder Veranstaltung sind ihnen unentgeltlich zwei geeignete Plätze im Zuschauerraum zur Verfügung zu stellen.