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(2) Betriebsanlagen sind geeignet, wenn Anlagen und Einrichtungen nach Art und Inhalt der Bewilligung in bau-, feuer-, sicherheits-, gesundheits- und verkehrspolizeilicher Hinsicht so gestaltet sind, daß sie die Hintanhaltung von Gefahren für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit von Menschen sowie einer Gefährdung und Belästigung der Umgebung gewährleisten LSG 1960 seit 22.11.2019 weggefallen.
(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung unter Zugrundelegung des jeweiligen Standes der technischen Entwicklung die näheren bau- und feuerpolizeilichen Vorschriften über die baulichen Anlagen, die Beschaffenheit der Zuschauer-, Vorführ- und Nebenräume, die Anlage der Verkehrswege, die Beleuchtung, Belüftung und Beheizung, die technischen (mechanischen) Vorführungseinrichtungen und elektrischen Installationen und über die Brandverhütungs- und Brandbekämpfungseinrichtungen zu erlassen.
(2) Betriebsanlagen sind geeignet, wenn Anlagen und Einrichtungen nach Art und Inhalt der Bewilligung in bau-, feuer-, sicherheits-, gesundheits- und verkehrspolizeilicher Hinsicht so gestaltet sind, daß sie die Hintanhaltung von Gefahren für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit von Menschen sowie einer Gefährdung und Belästigung der Umgebung gewährleisten LSG 1960 seit 22.11.2019 weggefallen.
(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung unter Zugrundelegung des jeweiligen Standes der technischen Entwicklung die näheren bau- und feuerpolizeilichen Vorschriften über die baulichen Anlagen, die Beschaffenheit der Zuschauer-, Vorführ- und Nebenräume, die Anlage der Verkehrswege, die Beleuchtung, Belüftung und Beheizung, die technischen (mechanischen) Vorführungseinrichtungen und elektrischen Installationen und über die Brandverhütungs- und Brandbekämpfungseinrichtungen zu erlassen.