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(2) Die elektrischen Installationen, die Vorführgeräte, die Heizungs-, Belüftungs- und Beleuchtungsanlagen sowie die Brandverhütungs- und Brandbekämpfungseinrichtungen der Kinobetriebsstätten mit Ausnahme jener, in denen ausschließlich Sicherheitsfilme verwendet werden, sind in Abständen von längstens drei Jahren zur Überprüfung anzumelden. Zur Vornahme dieser Überprüfungen werden Prüfungskommissäre beim Amte der Burgenländischen Landesregierung bestellt. Für die Überprüfung wird eine Taxe im Ausmaß von 3,60 Euro je Vorführapparat vorgeschrieben. Die näheren Bestimmungen über die Überprüfungen, über die Voraussetzungen zur Bestellung zum Prüfungskommissär und über die an die Prüfungskommissäre zu leistende Vergütung erläßt die Landesregierung.
(2) Die elektrischen Installationen, die Vorführgeräte, die Heizungs-, Belüftungs- und Beleuchtungsanlagen sowie die Brandverhütungs- und Brandbekämpfungseinrichtungen der Kinobetriebsstätten mit Ausnahme jener, in denen ausschließlich Sicherheitsfilme verwendet werden, sind in Abständen von längstens drei Jahren zur Überprüfung anzumelden. Zur Vornahme dieser Überprüfungen werden Prüfungskommissäre beim Amte der Burgenländischen Landesregierung bestellt. Für die Überprüfung wird eine Taxe im Ausmaß von 3,60 Euro je Vorführapparat vorgeschrieben. Die näheren Bestimmungen über die Überprüfungen, über die Voraussetzungen zur Bestellung zum Prüfungskommissär und über die an die Prüfungskommissäre zu leistende Vergütung erläßt die Landesregierung.