§ 21 Bgld. LSG 1960 (weggefallen)

Burgenländisches Lichtspielgesetz 1960

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.11.2019 bis 31.12.9999
(1) Die Errichtung, Änderung oder Erweiterung von Betriebsanlagen im Sinne des § 20 § 21 bedarf der Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde (im Gebiet der Landeshauptstadt Eisenstadt und der Freistadt Rust der Landespolizeidirektion)Bgld. Die Genehmigung wird auf Grund des Ergebnisses einer an Ort und Stelle abzuhaltenden mündlichen Verhandlung erteiltLSG 1960 seit 22.11.2019 weggefallen. Im Ermittlungsverfahren hat die Bezirksverwaltungsbehörde (im Gebiet der Landeshauptstadt Eisenstadt und der Freistadt Rust die Landespolizeidirektion) insbesondere auch zu prüfen, ob die Gewähr gegeben ist, daß aus dem Betriebe Kirchen, Schulen, Erziehungsanstalten, Krankenhäusern und Heilanstalten keine Störung erwächst. Die fertiggestellte Anlage darf erst in Betrieb genommen werden, wenn die Genehmigungsbehörde auf Grund einer neuerlichen, mit jeder möglichen Beschleunigung anzuberaumenden mündlichen Verhandlung die Betriebsbewilligung erteilt hat. Diese darf nur erteilt werden, wenn festgestellt wurde, daß den Vorschreibungen des Genehmigungsbescheides entsprochen worden ist.

(2) Die elektrischen Installationen, die Vorführgeräte, die Heizungs-, Belüftungs- und Beleuchtungsanlagen sowie die Brandverhütungs- und Brandbekämpfungseinrichtungen der Kinobetriebsstätten mit Ausnahme jener, in denen ausschließlich Sicherheitsfilme verwendet werden, sind in Abständen von längstens drei Jahren zur Überprüfung anzumelden. Zur Vornahme dieser Überprüfungen werden Prüfungskommissäre beim Amte der Burgenländischen Landesregierung bestellt. Für die Überprüfung wird eine Taxe im Ausmaß von 3,60 Euro je Vorführapparat vorgeschrieben. Die näheren Bestimmungen über die Überprüfungen, über die Voraussetzungen zur Bestellung zum Prüfungskommissär und über die an die Prüfungskommissäre zu leistende Vergütung erläßt die Landesregierung.

Stand vor dem 22.11.2019

In Kraft vom 26.03.2013 bis 22.11.2019
(1) Die Errichtung, Änderung oder Erweiterung von Betriebsanlagen im Sinne des § 20 § 21 bedarf der Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde (im Gebiet der Landeshauptstadt Eisenstadt und der Freistadt Rust der Landespolizeidirektion)Bgld. Die Genehmigung wird auf Grund des Ergebnisses einer an Ort und Stelle abzuhaltenden mündlichen Verhandlung erteiltLSG 1960 seit 22.11.2019 weggefallen. Im Ermittlungsverfahren hat die Bezirksverwaltungsbehörde (im Gebiet der Landeshauptstadt Eisenstadt und der Freistadt Rust die Landespolizeidirektion) insbesondere auch zu prüfen, ob die Gewähr gegeben ist, daß aus dem Betriebe Kirchen, Schulen, Erziehungsanstalten, Krankenhäusern und Heilanstalten keine Störung erwächst. Die fertiggestellte Anlage darf erst in Betrieb genommen werden, wenn die Genehmigungsbehörde auf Grund einer neuerlichen, mit jeder möglichen Beschleunigung anzuberaumenden mündlichen Verhandlung die Betriebsbewilligung erteilt hat. Diese darf nur erteilt werden, wenn festgestellt wurde, daß den Vorschreibungen des Genehmigungsbescheides entsprochen worden ist.

(2) Die elektrischen Installationen, die Vorführgeräte, die Heizungs-, Belüftungs- und Beleuchtungsanlagen sowie die Brandverhütungs- und Brandbekämpfungseinrichtungen der Kinobetriebsstätten mit Ausnahme jener, in denen ausschließlich Sicherheitsfilme verwendet werden, sind in Abständen von längstens drei Jahren zur Überprüfung anzumelden. Zur Vornahme dieser Überprüfungen werden Prüfungskommissäre beim Amte der Burgenländischen Landesregierung bestellt. Für die Überprüfung wird eine Taxe im Ausmaß von 3,60 Euro je Vorführapparat vorgeschrieben. Die näheren Bestimmungen über die Überprüfungen, über die Voraussetzungen zur Bestellung zum Prüfungskommissär und über die an die Prüfungskommissäre zu leistende Vergütung erläßt die Landesregierung.

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