§ 23 Bgld. LSG 1960 (weggefallen)

Burgenländisches Lichtspielgesetz 1960

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.11.2019 bis 31.12.9999
(1) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende Lichtspielbetriebe können auf Grund der bis dahin erteilten Bewilligungen auf deren Dauer weitergeführt werden§ 23 Bgld. Über Ansuchen des Inhabers einer Bewilligung für einen Betrieb mit festem Standort kann jedoch auch vor Ablauf der bisherigen Bewilligung eine solche im Sinne dieses Gesetzes ausgestellt werdenLSG 1960 seit 22.11.2019 weggefallen.

(2) Die bisher ausgestellten oder anerkannten Bildvorführerausweise (§ 14) behalten ihre Gültigkeit.

Stand vor dem 22.11.2019

In Kraft vom 09.01.1962 bis 22.11.2019
(1) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende Lichtspielbetriebe können auf Grund der bis dahin erteilten Bewilligungen auf deren Dauer weitergeführt werden§ 23 Bgld. Über Ansuchen des Inhabers einer Bewilligung für einen Betrieb mit festem Standort kann jedoch auch vor Ablauf der bisherigen Bewilligung eine solche im Sinne dieses Gesetzes ausgestellt werdenLSG 1960 seit 22.11.2019 weggefallen.

(2) Die bisher ausgestellten oder anerkannten Bildvorführerausweise (§ 14) behalten ihre Gültigkeit.

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