§ 1 Bgld. KWG Begriff und rechtliche Stellung

Kundmachung über die Wiederverlautbarung der Burgenländischen Gemeindeordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.10.2017 bis 31.12.9999

(1) Das Land Burgenland gliedert sich in Gemeinden. Die Gemeinde ist Gebietskörperschaft mit dem Recht auf Selbstverwaltung und unbeschadet des Abs. 3 zugleich Verwaltungssprengel. Jedes Grundstück muss zu einer Gemeinde gehören. Zusammenhängende Siedlungen innerhalb einer Gemeinde können als Ortschaften bezeichnet werden, ohne dass ihnen Rechtspersönlichkeit zukommt.

(2) Die Gemeinde ist ein selbständiger Wirtschaftskörper. Sie hat das Recht innerhalb der Schranken der allgemeinen Bundes- und Landesgesetze Vermögen aller Art zu besitzen, zu erwerben und darüber zu verfügen, wirtschaftliche Unternehmungen zu betreiben sowie im Rahmen der Finanzverfassung ihren Haushalt selbständig zu führen und Abgaben auszuschreiben.

(3) Der Gemeinderat hat den Verwaltungssprengel des Gemeindegebiets in Ortsverwaltungsteile zu unterteilen, wenn dies aus kulturellen, historischen, geografischen, verwaltungsökonomischen oder wirtschaftlichen Gründen zweckmäßig und im Interesse der in diesem Ortsverwaltungsteil wohnhaften Gemeindemitglieder (§ 12) gelegen ist. Jedenfalls sind die vom Gemeindestrukturverbesserungsgesetz, LGBl. Nr. 44/1970, in der Fassung LGBl. Nr. 52/1990, erfassten Gemeinden als Ortsverwaltungsteile einzurichten. Bei der Bildung von Ortsverwaltungsteilen ist auf die Grenzen der Katastralgemeinden Rücksicht zu nehmen.

(4) Eine Unterteilung des Gemeindegebiets in Ortsverwaltungsteile gemäß Abs. 3 kann auf Grund eines einstimmigen Gemeinderatsbeschlusses unterbleiben oder wieder aufgehoben werden.

Stand vor dem 01.10.2017

In Kraft vom 13.08.2003 bis 01.10.2017

(1) Das Land Burgenland gliedert sich in Gemeinden. Die Gemeinde ist Gebietskörperschaft mit dem Recht auf Selbstverwaltung und unbeschadet des Abs. 3 zugleich Verwaltungssprengel. Jedes Grundstück muss zu einer Gemeinde gehören. Zusammenhängende Siedlungen innerhalb einer Gemeinde können als Ortschaften bezeichnet werden, ohne dass ihnen Rechtspersönlichkeit zukommt.

(2) Die Gemeinde ist ein selbständiger Wirtschaftskörper. Sie hat das Recht innerhalb der Schranken der allgemeinen Bundes- und Landesgesetze Vermögen aller Art zu besitzen, zu erwerben und darüber zu verfügen, wirtschaftliche Unternehmungen zu betreiben sowie im Rahmen der Finanzverfassung ihren Haushalt selbständig zu führen und Abgaben auszuschreiben.

(3) Der Gemeinderat hat den Verwaltungssprengel des Gemeindegebiets in Ortsverwaltungsteile zu unterteilen, wenn dies aus kulturellen, historischen, geografischen, verwaltungsökonomischen oder wirtschaftlichen Gründen zweckmäßig und im Interesse der in diesem Ortsverwaltungsteil wohnhaften Gemeindemitglieder (§ 12) gelegen ist. Jedenfalls sind die vom Gemeindestrukturverbesserungsgesetz, LGBl. Nr. 44/1970, in der Fassung LGBl. Nr. 52/1990, erfassten Gemeinden als Ortsverwaltungsteile einzurichten. Bei der Bildung von Ortsverwaltungsteilen ist auf die Grenzen der Katastralgemeinden Rücksicht zu nehmen.

(4) Eine Unterteilung des Gemeindegebiets in Ortsverwaltungsteile gemäß Abs. 3 kann auf Grund eines einstimmigen Gemeinderatsbeschlusses unterbleiben oder wieder aufgehoben werden.

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