§ 2 Bgld. KWG Namen

Kundmachung über die Wiederverlautbarung der Burgenländischen Gemeindeordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.10.2017 bis 31.12.9999

(1) Die Landesregierung kann durch Verordnung auf Antrag des Gemeinderats den Gemeindenamen ändern, wenn es im öffentlichen Interesse gelegen ist. Der Name darf mit dem Namen einer anderen Gemeinde Österreichs nicht gleichlautend oder zum Verwechseln ähnlich sein.

(2) Bei Vereinigung, Trennung oder Neubildung von Gemeinden bestimmt die Landesregierung durch Verordnung nach Anhörung der beteiligten Gemeinden den Namen der neuen Gemeinde.

(3) Die Bezeichnung von Straßen, Gassen und Plätzen ist vom Gemeinderat festzulegen.

(4) Die aus der Durchführung einer Namensänderung gemäß Abs. 3 erwachsenen Kosten sind von der Gemeinde zu tragen.

Stand vor dem 01.10.2017

In Kraft vom 13.08.2003 bis 01.10.2017

(1) Die Landesregierung kann durch Verordnung auf Antrag des Gemeinderats den Gemeindenamen ändern, wenn es im öffentlichen Interesse gelegen ist. Der Name darf mit dem Namen einer anderen Gemeinde Österreichs nicht gleichlautend oder zum Verwechseln ähnlich sein.

(2) Bei Vereinigung, Trennung oder Neubildung von Gemeinden bestimmt die Landesregierung durch Verordnung nach Anhörung der beteiligten Gemeinden den Namen der neuen Gemeinde.

(3) Die Bezeichnung von Straßen, Gassen und Plätzen ist vom Gemeinderat festzulegen.

(4) Die aus der Durchführung einer Namensänderung gemäß Abs. 3 erwachsenen Kosten sind von der Gemeinde zu tragen.

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