§ 4 Bgld. KWG Gemeindewappen und Gemeindefarben

Kundmachung über die Wiederverlautbarung der Burgenländischen Gemeindeordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.10.2017 bis 31.12.9999

(1) Die Landesregierung kann über Antrag des Gemeinderats einer Gemeinde das Recht zur Führung eines Gemeindewappens verleihen. Ein solcher Antrag darf nur abgelehnt werden, wenn das Wappen einen den historischen oder tatsächlichen Gegebenheiten widersprechenden Inhalt aufweist oder wenn überörtliche Interessen verletzt werden, insbesondere dadurch, dass sich das Wappen vom Wappen einer anderen Gebietskörperschaft nicht so unterscheidet, dass eine Verwechslung ausgeschlossen ist.

(2) Das Wappen ist nach den Grundsätzen der Heraldik zu beschreiben und in einer Wappenurkunde darzustellen. Über die Verleihung der Berechtigung zur Führung eines Gemeindewappens ist eine Urkunde auszufertigen, welche die Beschreibung und Abbildung des Wappens zu enthalten hat. Eine Ausfertigung der Wappenurkunde ist im Landesarchiv zu verwahren. Die Kosten für die Ausstellung der Wappenurkunde hat die Gemeinde zu tragen. Die Verleihung des Gemeindewappens ist im Landesamtsblatt kundzumachen.

(3) Der Gemeinderat kann die Führung des Gemeindewappens mit Bescheid in der Gemeinde ansässigen physischen oder juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechts gegen jederzeitigen Widerruf gestatten, wenn dies im Interesse der Gemeinde gelegen und ein abträglicher Gebrauch nicht zu befürchten ist.

(3a) Das Recht zur Führung des Gemeindewappens erlischt bei einer physischen Person mit dem Tod, wenn Umstände eintreten, nach denen sie vom allgemeinen Wahlrecht ausgeschlossen wäre oder wenn über ihr Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wird. Das Recht zur Führung des Gemeindewappens erlischt bei einer juristischen Person mit ihrem Untergang, mit Sitzverlegung ins Ausland, wenn eine wesentliche Änderung ihres für die Verleihung maßgebend gewesenen Zweckes eintritt oder wenn über ihr Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wird.

(3b) Berechtigungen zur Führung des Gemeindewappens sind vom Gemeinderat mit Bescheid zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen unter denen das Recht verliehen wurde, weggefallen sind, ein Missbrauch zu befürchten ist oder die tatsächliche Führung des Gemeindewappens durch den Berechtigten der bescheidmäßigen Bewilligung nicht entspricht.

(4) Die Gemeinde ist zur Führung von Gemeindefarben befugt, deren Festsetzung dem Gemeinderat obliegt. Die Festsetzung bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung darf nur aus öffentlichen Rücksichten in Beziehung auf den Symbolgehalt der Farben versagt werden.

Stand vor dem 01.10.2017

In Kraft vom 13.08.2003 bis 01.10.2017

(1) Die Landesregierung kann über Antrag des Gemeinderats einer Gemeinde das Recht zur Führung eines Gemeindewappens verleihen. Ein solcher Antrag darf nur abgelehnt werden, wenn das Wappen einen den historischen oder tatsächlichen Gegebenheiten widersprechenden Inhalt aufweist oder wenn überörtliche Interessen verletzt werden, insbesondere dadurch, dass sich das Wappen vom Wappen einer anderen Gebietskörperschaft nicht so unterscheidet, dass eine Verwechslung ausgeschlossen ist.

(2) Das Wappen ist nach den Grundsätzen der Heraldik zu beschreiben und in einer Wappenurkunde darzustellen. Über die Verleihung der Berechtigung zur Führung eines Gemeindewappens ist eine Urkunde auszufertigen, welche die Beschreibung und Abbildung des Wappens zu enthalten hat. Eine Ausfertigung der Wappenurkunde ist im Landesarchiv zu verwahren. Die Kosten für die Ausstellung der Wappenurkunde hat die Gemeinde zu tragen. Die Verleihung des Gemeindewappens ist im Landesamtsblatt kundzumachen.

(3) Der Gemeinderat kann die Führung des Gemeindewappens mit Bescheid in der Gemeinde ansässigen physischen oder juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechts gegen jederzeitigen Widerruf gestatten, wenn dies im Interesse der Gemeinde gelegen und ein abträglicher Gebrauch nicht zu befürchten ist.

(3a) Das Recht zur Führung des Gemeindewappens erlischt bei einer physischen Person mit dem Tod, wenn Umstände eintreten, nach denen sie vom allgemeinen Wahlrecht ausgeschlossen wäre oder wenn über ihr Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wird. Das Recht zur Führung des Gemeindewappens erlischt bei einer juristischen Person mit ihrem Untergang, mit Sitzverlegung ins Ausland, wenn eine wesentliche Änderung ihres für die Verleihung maßgebend gewesenen Zweckes eintritt oder wenn über ihr Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wird.

(3b) Berechtigungen zur Führung des Gemeindewappens sind vom Gemeinderat mit Bescheid zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen unter denen das Recht verliehen wurde, weggefallen sind, ein Missbrauch zu befürchten ist oder die tatsächliche Führung des Gemeindewappens durch den Berechtigten der bescheidmäßigen Bewilligung nicht entspricht.

(4) Die Gemeinde ist zur Führung von Gemeindefarben befugt, deren Festsetzung dem Gemeinderat obliegt. Die Festsetzung bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung darf nur aus öffentlichen Rücksichten in Beziehung auf den Symbolgehalt der Farben versagt werden.

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