§ 30 Bgld. KWG Vertretung des Bürgermeisters

Kundmachung über die Wiederverlautbarung der Burgenländischen Gemeindeordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.10.2017 bis 31.12.9999

Bei Verhinderung oder Erlöschen seines Amts wird der Bürgermeister durch den Vizebürgermeister, bei mehreren Vizebürgermeistern nach der Reihenfolge ihrer Wahl, vertreten. Sind sowohl der Bürgermeister als auch alle Vizebürgermeister zur Ausübung ihres Amts nicht in der Lage, so kommt dem an Jahren jeweils ältesten Gemeindevorstandsmitglied mit der längsten Funktionsdauer im Gemeindevorstand - mangels eines solchen dem an Jahren ältesten GemeinderatsmitgliedGemeinderat mit der längsten Funktionsdauer im Gemeinderat - jener Gemeinderatspartei, der der Bürgermeister angehört, in Ermangelung solcher dem an Jahren ältesten Gemeinderatsmitglied die Funktion des Vertreters des Bürgermeisters zu. Bei gleicher Funktionsdauer ist das an Jahren älteste Gemeindevorstands- oder Gemeinderatsmitglied jener Gemeinderatspartei, der der Bürgermeister angehört, heranzuziehen.

Stand vor dem 01.10.2017

In Kraft vom 13.08.2003 bis 01.10.2017

Bei Verhinderung oder Erlöschen seines Amts wird der Bürgermeister durch den Vizebürgermeister, bei mehreren Vizebürgermeistern nach der Reihenfolge ihrer Wahl, vertreten. Sind sowohl der Bürgermeister als auch alle Vizebürgermeister zur Ausübung ihres Amts nicht in der Lage, so kommt dem an Jahren jeweils ältesten Gemeindevorstandsmitglied mit der längsten Funktionsdauer im Gemeindevorstand - mangels eines solchen dem an Jahren ältesten GemeinderatsmitgliedGemeinderat mit der längsten Funktionsdauer im Gemeinderat - jener Gemeinderatspartei, der der Bürgermeister angehört, in Ermangelung solcher dem an Jahren ältesten Gemeinderatsmitglied die Funktion des Vertreters des Bürgermeisters zu. Bei gleicher Funktionsdauer ist das an Jahren älteste Gemeindevorstands- oder Gemeinderatsmitglied jener Gemeinderatspartei, der der Bürgermeister angehört, heranzuziehen.

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