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(1) Der Gemeinderat, der Gemeindevorstand und die Ausschüsse fassen ihre Beschlüsse in Sitzungen und treten hiezu nach Bedarf, der Gemeinderat und der Gemeindevorstand mindestens aber einmal in jedem Vierteljahr zusammen.
(2) Die folgenden Bestimmungen über die Geschäftsführung des Gemeinderats gelten, soweit nicht anderes bestimmt ist, sinngemäß auch für den Gemeindevorstand und die Ausschüsse. Beim Gemeindevorstand ist hinsichtlich der sinngemäßen Anwendung der §§ 36 Abs. 2, 38 Abs. 2 und 4 sowie 41 Abs. 1 und 2 von der Anzahl der stimmberechtigten Gemeindevorstandsmitglieder auszugehen.
(3) Die Bestimmungen über die Geschäftsführung des Gemeinderats (5. Abschnitt) gelten in sinngemäßer Anwendung für die Ersatzmitglieder nach § 15a.
(5) Bei außergewöhnlichen Ereignissen (zB Katastrophen, sanitätsbehördlichen Einschränkungen des täglichen Lebens und dergleichen) können Anträge zu Angelegenheiten des Gemeindevorstands oder des Gemeinderats auch schriftlich im Umlaufweg der Beschlussfassung durch den Gemeindevorstand oder Gemeinderat zugeführt werden. Beschlüsse im Umlaufweg kommen nur dann gültig zustande, wenn sämtliche Mitglieder auf schriftlichem Weg um ihre Stimmabgabe ersucht werden und kein Mitglied diesem Verfahren widerspricht. Die Mitglieder des Gemeindevorstands oder Gemeinderats haben bei schriftlicher Beschlussfassung binnen sieben Tagen ihre Stimme abzugeben. Stimmen, die innerhalb dieser Frist nicht einlangen, gelten als Ablehnung. Ein Beschluss im Umlaufweg ist dann rechtsgültig zustande gekommen, wenn dem Beschlussantrag mehr als die Hälfte aller Mitglieder zugestimmt haben. Der Beschlussantrag kann hierbei den Mitgliedern des Gemeindevorstands oder Gemeinderats in jeder technisch möglichen Weise übermittelt werden. Das einzelne Mitglied des Kollegialorgans stimmt dem Beschluss durch Anbringen seiner Unterschrift auf dem Beschlussantrag und nachweislicher Rückübersendung zu. Über diese Beschlussfassung ist bei der nächstfolgenden Sitzung des Gemeindevorstands oder Gemeinderats zu berichten und der Beschluss in das Protokoll dieser Sitzung aufzunehmen. Die Bestimmungen dieses Absatzes sind auf die Tätigkeit von Ausschüssen nicht anzuwenden.
(1) Der Gemeinderat, der Gemeindevorstand und die Ausschüsse fassen ihre Beschlüsse in Sitzungen und treten hiezu nach Bedarf, der Gemeinderat und der Gemeindevorstand mindestens aber einmal in jedem Vierteljahr zusammen.
(2) Die folgenden Bestimmungen über die Geschäftsführung des Gemeinderats gelten, soweit nicht anderes bestimmt ist, sinngemäß auch für den Gemeindevorstand und die Ausschüsse. Beim Gemeindevorstand ist hinsichtlich der sinngemäßen Anwendung der §§ 36 Abs. 2, 38 Abs. 2 und 4 sowie 41 Abs. 1 und 2 von der Anzahl der stimmberechtigten Gemeindevorstandsmitglieder auszugehen.
(3) Die Bestimmungen über die Geschäftsführung des Gemeinderats (5. Abschnitt) gelten in sinngemäßer Anwendung für die Ersatzmitglieder nach § 15a.
(5) Bei außergewöhnlichen Ereignissen (zB Katastrophen, sanitätsbehördlichen Einschränkungen des täglichen Lebens und dergleichen) können Anträge zu Angelegenheiten des Gemeindevorstands oder des Gemeinderats auch schriftlich im Umlaufweg der Beschlussfassung durch den Gemeindevorstand oder Gemeinderat zugeführt werden. Beschlüsse im Umlaufweg kommen nur dann gültig zustande, wenn sämtliche Mitglieder auf schriftlichem Weg um ihre Stimmabgabe ersucht werden und kein Mitglied diesem Verfahren widerspricht. Die Mitglieder des Gemeindevorstands oder Gemeinderats haben bei schriftlicher Beschlussfassung binnen sieben Tagen ihre Stimme abzugeben. Stimmen, die innerhalb dieser Frist nicht einlangen, gelten als Ablehnung. Ein Beschluss im Umlaufweg ist dann rechtsgültig zustande gekommen, wenn dem Beschlussantrag mehr als die Hälfte aller Mitglieder zugestimmt haben. Der Beschlussantrag kann hierbei den Mitgliedern des Gemeindevorstands oder Gemeinderats in jeder technisch möglichen Weise übermittelt werden. Das einzelne Mitglied des Kollegialorgans stimmt dem Beschluss durch Anbringen seiner Unterschrift auf dem Beschlussantrag und nachweislicher Rückübersendung zu. Über diese Beschlussfassung ist bei der nächstfolgenden Sitzung des Gemeindevorstands oder Gemeinderats zu berichten und der Beschluss in das Protokoll dieser Sitzung aufzunehmen. Die Bestimmungen dieses Absatzes sind auf die Tätigkeit von Ausschüssen nicht anzuwenden.