§ 44 Bgld. KWG Öffentlichkeit

Kundmachung über die Wiederverlautbarung der Burgenländischen Gemeindeordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.10.2017 bis 31.12.9999

(1) Die Gemeinderatssitzungen sind öffentlich. Aus Gründen der öffentlichen Ordnung kann auf Antrag des Vorsitzenden oder dreier Mitglieder des Gemeinderats die Ausschließung der Öffentlichkeit beschlossen werden, nicht jedoch für Sitzungen, in denen der Gemeindevoranschlag oder der Rechnungsabschluss behandelt wird. Gegenstände, die die Erlassung von Bescheiden oder individuelle Personal- und Abgabenangelegenheiten zum Inhalt haben, dürfen nur in einer nicht öffentlichen Sitzung behandelt werden. Die Sitzungen des Gemeindevorstands und der Ausschüsse sind nicht öffentlich.

(2) Sollten Zuhörer die Beratungen des Gemeinderats stören, so ist der Vorsitzende berechtigt, nach vorangegangener fruchtloser Ermahnung die Ruhestörer entfernen zu lassen.

(3) Eine akustische Aufzeichnung der öffentlichen Sitzung ist zulässig. Der Gemeinderat kann im Einzelfall mit Beschluss Einschränkungen verfügen, wenn dies im Interesse eines geordneten Ablaufs der Sitzung geboten erscheint.

Stand vor dem 01.10.2017

In Kraft vom 13.08.2003 bis 01.10.2017

(1) Die Gemeinderatssitzungen sind öffentlich. Aus Gründen der öffentlichen Ordnung kann auf Antrag des Vorsitzenden oder dreier Mitglieder des Gemeinderats die Ausschließung der Öffentlichkeit beschlossen werden, nicht jedoch für Sitzungen, in denen der Gemeindevoranschlag oder der Rechnungsabschluss behandelt wird. Gegenstände, die die Erlassung von Bescheiden oder individuelle Personal- und Abgabenangelegenheiten zum Inhalt haben, dürfen nur in einer nicht öffentlichen Sitzung behandelt werden. Die Sitzungen des Gemeindevorstands und der Ausschüsse sind nicht öffentlich.

(2) Sollten Zuhörer die Beratungen des Gemeinderats stören, so ist der Vorsitzende berechtigt, nach vorangegangener fruchtloser Ermahnung die Ruhestörer entfernen zu lassen.

(3) Eine akustische Aufzeichnung der öffentlichen Sitzung ist zulässig. Der Gemeinderat kann im Einzelfall mit Beschluss Einschränkungen verfügen, wenn dies im Interesse eines geordneten Ablaufs der Sitzung geboten erscheint.

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