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(1) Die Gemeinde hat für einen Zeitraum von fünf Haushaltsjahren einen mittelfristigen Finanzplan aufzustellen. Bei der Beschlussfassung über den Voranschlag hat sich die Gemeinde an den Vorgaben des mittelfristigen Finanzplans zu orientieren. Das erste Haushaltsjahr des mittelfristigen Finanzplans fällt mit dem Haushaltsjahr zusammen, für das jeweils der Voranschlag erstellt wird.
(2) Die Erstellung des mittelfristigen Finanzplans hat unter Berücksichtigung jener Grundsätze und Empfehlungen zu erfolgen, die das nach Art. 6entsprechend der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über eine Weiterführung der stabilitätsorientierten Budgetpolitik (Österreichischereinen Stabilitätspakt 2011)2012 - ÖstP 2012, LGBl. Nr. 72/2011LGBl. Nr. 5/2013, eingerichtete Koordinationskomitee des Landes festlegt. Nähere Regelungen zur Erstellung des mittelfristigen Finanzplans entsprechend dem Österreichischen Stabilitätspakt 2011vorgegeben werden durch Verordnung der Landesregierung festgelegt.
(3) Der mittelfristige Finanzplan ist jährlich zugleich mit dem Voranschlag für das nächste Haushaltsjahr der Entwicklung anzupassen und um ein weiteres Haushaltsjahr fortzuführen.
(1) Die Gemeinde hat für einen Zeitraum von fünf Haushaltsjahren einen mittelfristigen Finanzplan aufzustellen. Bei der Beschlussfassung über den Voranschlag hat sich die Gemeinde an den Vorgaben des mittelfristigen Finanzplans zu orientieren. Das erste Haushaltsjahr des mittelfristigen Finanzplans fällt mit dem Haushaltsjahr zusammen, für das jeweils der Voranschlag erstellt wird.
(2) Die Erstellung des mittelfristigen Finanzplans hat unter Berücksichtigung jener Grundsätze und Empfehlungen zu erfolgen, die das nach Art. 6entsprechend der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über eine Weiterführung der stabilitätsorientierten Budgetpolitik (Österreichischereinen Stabilitätspakt 2011)2012 - ÖstP 2012, LGBl. Nr. 72/2011LGBl. Nr. 5/2013, eingerichtete Koordinationskomitee des Landes festlegt. Nähere Regelungen zur Erstellung des mittelfristigen Finanzplans entsprechend dem Österreichischen Stabilitätspakt 2011vorgegeben werden durch Verordnung der Landesregierung festgelegt.
(3) Der mittelfristige Finanzplan ist jährlich zugleich mit dem Voranschlag für das nächste Haushaltsjahr der Entwicklung anzupassen und um ein weiteres Haushaltsjahr fortzuführen.