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(1) Darlehen dürfen nur für Auszahlungen der investiven Gebarungim Rahmen des Finanzierungsvoranschlags für im Nachweis der Investitionstätigkeit dargestellte Projekteaußerordentlichen Voranschlags zur Bestreitung eines außerordentlichen Bedarfs aufgenommen werden, wenn eine anderweitige Bedeckung fehlt und die Verzinsung und Tilgung des aufzunehmenden Darlehens die Erfüllung der der Gemeinde obliegenden gesetzlichen Aufgaben und der privatrechtlichen Verpflichtungen nicht gefährdet.
(2) Darlehen, die das nach dem Voranschlags- und Rechnungsquerschnitt zu ermittelnde FinanzierungssaldoMaastricht-Defizit (Maastricht-ErgebnisFinanzierungssaldo) nachteilig verändern, dürfen nur aufgenommen werden, wenn
1. | sie den Grundsätzen über die Haushaltskoordinierung entsprechen, die das nach der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Stabilitätspakt 2012 - | |||||||||
2. | die Prüfung aller anderen Finanzierungsmöglichkeiten sie unumgänglich erscheinen lässt. |
(3) Darlehen, die für Zwecke einer wirtschaftlichen Unternehmung aufgenommen werden sollen, die in Form eines marktbestimmten Betriebs geführt werden könnte, dürfen unbeschadet anderer gesetzlicher Bestimmungen nur aufgenommen werden, wenn die Gemeinde für diesen Zweck einen marktbestimmten Betrieb einrichtet.
(4) Wenn Darlehen aufgenommen werden, die mit dem Gesamtbetrag auf einmal zur Rückzahlung fällig werden, sind die Mittel zur Tilgung in einer Tilgungsrücklage anzusammeln.
(1) Darlehen dürfen nur für Auszahlungen der investiven Gebarungim Rahmen des Finanzierungsvoranschlags für im Nachweis der Investitionstätigkeit dargestellte Projekteaußerordentlichen Voranschlags zur Bestreitung eines außerordentlichen Bedarfs aufgenommen werden, wenn eine anderweitige Bedeckung fehlt und die Verzinsung und Tilgung des aufzunehmenden Darlehens die Erfüllung der der Gemeinde obliegenden gesetzlichen Aufgaben und der privatrechtlichen Verpflichtungen nicht gefährdet.
(2) Darlehen, die das nach dem Voranschlags- und Rechnungsquerschnitt zu ermittelnde FinanzierungssaldoMaastricht-Defizit (Maastricht-ErgebnisFinanzierungssaldo) nachteilig verändern, dürfen nur aufgenommen werden, wenn
1. | sie den Grundsätzen über die Haushaltskoordinierung entsprechen, die das nach der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Stabilitätspakt 2012 - | |||||||||
2. | die Prüfung aller anderen Finanzierungsmöglichkeiten sie unumgänglich erscheinen lässt. |
(3) Darlehen, die für Zwecke einer wirtschaftlichen Unternehmung aufgenommen werden sollen, die in Form eines marktbestimmten Betriebs geführt werden könnte, dürfen unbeschadet anderer gesetzlicher Bestimmungen nur aufgenommen werden, wenn die Gemeinde für diesen Zweck einen marktbestimmten Betrieb einrichtet.
(4) Wenn Darlehen aufgenommen werden, die mit dem Gesamtbetrag auf einmal zur Rückzahlung fällig werden, sind die Mittel zur Tilgung in einer Tilgungsrücklage anzusammeln.