§ 74 Bgld. KWG Kassenkredite

Kundmachung über die Wiederverlautbarung der Burgenländischen Gemeindeordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 13.08.2003 bis 31.12.9999

(1) Zur rechtzeitigen Leistung von AuszahlungenAusgaben des Finanzierungshaushalts des laufenden Haushaltsjahres, ausgenommen sind die im Nachweis der Investitionstätigkeit dargestellten Projekte,ordentlichen Haushalts kann die Gemeinde Kassenkredite (Kassenstärker) aufnehmen.

(2) Kassenkredite Diese sind aus Einzahlungen des Finanzierungshaushalts des laufenden Haushaltsjahresordentlichen Einnahmen innerhalb des Haushaltsjahres zurückzuzahlen. Einzahlungen für die im Nachweis der Investitionstätigkeit dargestellten Projekte sind dafür nicht zu verwenden.

(3) Die Gesamtsumme der Kassenkredite darf und dürfen ein Sechstel der veranschlagten EinzahlungenEinnahmen des Finanzierungshaushalts des laufenden Haushaltsjahres nicht überschreiten. Einzahlungen für die im Nachweis der Investitionstätigkeit dargestellten Projekte sind bei der Berechnung der Höhe der Kassenkredite nicht zu berücksichtigen.

(4) Abweichend von Abs. 3 darf die Gesamtsumme der Kassenkredite im Haushaltsjahr 2022 ein Viertel der veranschlagten Einzahlungen des Finanzierungshaushalts des laufenden Haushaltsjahresordentlichen Haushalts nicht überschreiten.

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 24.03.2022 bis 31.12.2022

(1) Zur rechtzeitigen Leistung von AuszahlungenAusgaben des Finanzierungshaushalts des laufenden Haushaltsjahres, ausgenommen sind die im Nachweis der Investitionstätigkeit dargestellten Projekte,ordentlichen Haushalts kann die Gemeinde Kassenkredite (Kassenstärker) aufnehmen.

(2) Kassenkredite Diese sind aus Einzahlungen des Finanzierungshaushalts des laufenden Haushaltsjahresordentlichen Einnahmen innerhalb des Haushaltsjahres zurückzuzahlen. Einzahlungen für die im Nachweis der Investitionstätigkeit dargestellten Projekte sind dafür nicht zu verwenden.

(3) Die Gesamtsumme der Kassenkredite darf und dürfen ein Sechstel der veranschlagten EinzahlungenEinnahmen des Finanzierungshaushalts des laufenden Haushaltsjahres nicht überschreiten. Einzahlungen für die im Nachweis der Investitionstätigkeit dargestellten Projekte sind bei der Berechnung der Höhe der Kassenkredite nicht zu berücksichtigen.

(4) Abweichend von Abs. 3 darf die Gesamtsumme der Kassenkredite im Haushaltsjahr 2022 ein Viertel der veranschlagten Einzahlungen des Finanzierungshaushalts des laufenden Haushaltsjahresordentlichen Haushalts nicht überschreiten.

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