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(1) Für die Abwicklung der Kassengebarung in der Gemeinde ist der vom Gemeinderat zu bestellende Kassenführer (Gemeindekassier) zuständig. Ist die Funktion des Gemeindekassiers unbesetzt oder steht fest, dass der Gemeindekassier voraussichtlich durch mehr als zwei Wochen seine Funktion nicht ausüben kann, hat der Bürgermeister für diese Zeit einen Gemeindebediensteten als Gemeindekassier zu bestellen.
(2) Der Bürgermeister oder sonstige anordnungsbefugte Organe der Gemeinde dürfen weder die Gemeindekasse führen noch Zahlungen leisten oder entgegennehmen. Gemeinsam mit dem Gemeindekassier kann auch der Bürgermeister beim Zahlungsvollzug mitwirken.
(3) Der Kassenführer (Gemeindekassier) darf Zahlungen aus der Gemeindekasse nur auf schriftliche, eigenhändig unterfertigte Anweisung eines Anweisungsberechtigten (§ 71) leisten.
(1) Für die Abwicklung der Kassengebarung in der Gemeinde ist der vom Gemeinderat zu bestellende Kassenführer (Gemeindekassier) zuständig. Ist die Funktion des Gemeindekassiers unbesetzt oder steht fest, dass der Gemeindekassier voraussichtlich durch mehr als zwei Wochen seine Funktion nicht ausüben kann, hat der Bürgermeister für diese Zeit einen Gemeindebediensteten als Gemeindekassier zu bestellen.
(2) Der Bürgermeister oder sonstige anordnungsbefugte Organe der Gemeinde dürfen weder die Gemeindekasse führen noch Zahlungen leisten oder entgegennehmen. Gemeinsam mit dem Gemeindekassier kann auch der Bürgermeister beim Zahlungsvollzug mitwirken.
(3) Der Kassenführer (Gemeindekassier) darf Zahlungen aus der Gemeindekasse nur auf schriftliche, eigenhändig unterfertigte Anweisung eines Anweisungsberechtigten (§ 71) leisten.