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(1) Der Instanzenzug gegen Bescheide des Bürgermeisters in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs geht, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, an den Gemeinderat, gegen dessen Entscheidung eine weitere Berufung nicht zulässig ist. Dieser übt auch die in den verfahrensrechtlichen Bestimmungen vorgesehenen oberbehördlichen Befugnisse aus.
(2) Der Bescheid eines Gemeindeorgans, gegen den eine Vorstellung gemäß(Anm.: entfallen mit § 84 Abs. 1 LGBl. Nr. 79/2013zulässig ist, hat eine Belehrung über die Bestimmungen des § 84 Abs. 1 bis 3 dieses Verfassungsgesetzes zu enthalten.)
(3) Der Instanzenzug gegenGegen Bescheide der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters in Angelegenheiten des übertragenen WirkungsbereichsWirkungsbereiches des Landes geht, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist,kann Beschwerde an die Bezirkshauptmannschaft und in weiterer Folge an die Landesregierungdas Landesverwaltungsgericht erhoben werden.
(1) Der Instanzenzug gegen Bescheide des Bürgermeisters in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs geht, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, an den Gemeinderat, gegen dessen Entscheidung eine weitere Berufung nicht zulässig ist. Dieser übt auch die in den verfahrensrechtlichen Bestimmungen vorgesehenen oberbehördlichen Befugnisse aus.
(2) Der Bescheid eines Gemeindeorgans, gegen den eine Vorstellung gemäß(Anm.: entfallen mit § 84 Abs. 1 LGBl. Nr. 79/2013zulässig ist, hat eine Belehrung über die Bestimmungen des § 84 Abs. 1 bis 3 dieses Verfassungsgesetzes zu enthalten.)
(3) Der Instanzenzug gegenGegen Bescheide der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters in Angelegenheiten des übertragenen WirkungsbereichsWirkungsbereiches des Landes geht, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist,kann Beschwerde an die Bezirkshauptmannschaft und in weiterer Folge an die Landesregierungdas Landesverwaltungsgericht erhoben werden.